Das Berliner Diesterweg-Gymnasium darf dem Schüler Yunus M. das Beten auf dem Schulgelände verbieten. Das hat am Mittwoch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen, die dem muslimischen Schüler zum Teil Recht gegeben hatten, wies das Bundesgericht nun eine Revision des inzwischen 18-jährigen Schülers zurück.
Um den Schulfrieden zu wahren, darf die Schule im Berliner Bezirk Wedding, an der Schüler mit unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten unterrichtet werden, das demonstrative Gebet gen Mekka unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelentscheidung handele, die sich auf die besondere Situation an der Schule beziehe. Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit religiöse Bezüge in der Schule zulassen, betonte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. In diesem Fall müsse der Schüler jedoch die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, da durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfriede gestört worden sei, so der Richter.
Der Schüler Yunus M. hatte nach vorausgegangenen Konflikten im März 2008 eine einstweilige Anordnung erwirkt, der zufolge er seine Gebete verrichten dürfe. Gute ein Jahr später bestätigte zunächst das Berliner Verwaltungsgericht die Anordnung, ehe dann das Oberverwaltungsgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz wieder kassierte. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit in der Schule sei gerechtfertigt, so das Gericht, um andere Verfassungsgüter zu schützen.
Yunus M. betet mit Mitschülern im Flur des Diesterweg-Gymnasiums in Gesundbrunnen. Die Schulleiterin verbietet das Beten mit Verweis auf das Neutralitätsgebot an öffentlichen Schulen. Die Schulverwaltung gibt ihr Recht. Yunus M. - sein Vater ist ein zum Islam konvertierter Deutscher, seine Mutter stammt aus der Türkei - besteht darauf, fünf Mal am Tag gen Mekka zu beten: Mittags in der Schule und ansonsten morgens, nachmittags, abends und nachts.
Yunus M. und seine Eltern klagen vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen das Verbot. Das Verwaltungsgericht gibt zunächst einem Antrag auf einstweilige Anordnung statt. Demnach darf der Schüler bis auf Weiteres mittags an der Schule beten. Die Schule stellt Yunus M. darauf den Raum 205a zur Verfügung, einen sonst abgeschlossenen Computerraum. Damit soll verhindert werden, dass Yunus M. vor anderen Schülern betet.
Das Verwaltungsgericht erlaubt Yunus M. das Mittagsgebet in der Schule. Begründet wird die Entscheidung mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. "Von einem strenggläubigen Schüler könne nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten", heißt es im Urteil. Das Land Berlin legt Berufung gegen das Urteil ein.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hebt das Urteil der ersten Instanz auf und trifft eine andere Entscheidung: Danach hat ein muslimischer Schüler keinen Anspruch darauf, während der Pausen auf dem Schulgelände zu beten. Nach Ansicht der Richter gehört die Gebetsausübung zwar prinzipiell zu dem im Grundgesetz verankerten Recht auf freie Religionsausübung. Dies würde aber für Schüler anderer Glaubensrichtungen oder Nichtgläubige eine "Einschränkung" bedeuten, "ein erhebliches Konfliktpotenzial bergen" und damit den Schulfrieden gefährden, wie die Vorsitzende Richterin Hildegard Fitzner-Steinmann sagt. So hätten sich an der Schule bereits Konflikte ergeben, weil eine Reihe von Schülern nicht Verhaltensregeln gefolgt seien, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergeben, wie zum Beispiel Kopftuchzwang, Fasten oder Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch. Wegen der Bedeutung des Falls lassen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Der Streit über das muslimische Mittagsgebet am Diesterweg-Gymnasium in Gesundbrunnen geht vor das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionsantrag des Schülers geht in Leipzig ein.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden und wies die Klage des Gymnasiasten zurück. Er müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil sonst durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde, urteilte der 6. Senat. Die Richter betonten, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung.
Grundsätzlich gilt bei Fragen der Ausübung religiöser Praktiken in öffentlichen Institutionen ein staatliches Neutralitätsgebot. Das Prinzip der Religionsfreiheit garantiert eben auch, keine Religion ausüben zu müssen und von der zwangsweisen Konfrontation mit einem Glauben verschont zu bleiben. Die Schulleitung der Diesterweg-Schule in Wedding hatte die Gebete des Schülers mit der Begründung unterbunden, den Schulfrieden zu wahren.
Dem Schüler Yunus M. bleibt nun nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieses hatte sich bereits 2003 im Urteil zum sogenannten Kopftuchstreit mit der Frage der Religionsfreiheit in der Schule befasst. Ein grundsätzliches Urteil fällte das Gericht jedoch nicht. Die Karlsruher Richter wiesen die Frage vielmehr zurück an die Länder, in denen inzwischen unterschiedliche Landesgesetze die Fragen religiöser Praxis regeln.
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