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Religionsfreiheit: Beten in der Schule bleibt verboten

Öffentliche Gebete stören den Schulfrieden, sagen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Damit scheitert die Klage eines muslimischen Gymnasiasten aus Berlin, der auf dem Schulflur gen Mekka beten will.

Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Deckt die Religionsfreiheit auch ein islamisches Ritualgebet an einer deutschen Schule?
Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Deckt die Religionsfreiheit auch ein islamisches Ritualgebet an einer deutschen Schule?
Foto: dpa

Das Berliner Diesterweg-Gymnasium darf dem Schüler Yunus M. das Beten auf dem Schulgelände verbieten. Das hat am Mittwoch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen, die dem muslimischen Schüler zum Teil Recht gegeben hatten, wies das Bundesgericht nun eine Revision des inzwischen 18-jährigen Schülers zurück.

Um den Schulfrieden zu wahren, darf die Schule im Berliner Bezirk Wedding, an der Schüler mit unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten unterrichtet werden, das demonstrative Gebet gen Mekka unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelentscheidung handele, die sich auf die besondere Situation an der Schule beziehe. Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit religiöse Bezüge in der Schule zulassen, betonte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. In diesem Fall müsse der Schüler jedoch die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, da durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfriede gestört worden sei, so der Richter.

Der Schüler Yunus M. hatte nach vorausgegangenen Konflikten im März 2008 eine einstweilige Anordnung erwirkt, der zufolge er seine Gebete verrichten dürfe. Gute ein Jahr später bestätigte zunächst das Berliner Verwaltungsgericht die Anordnung, ehe dann das Oberverwaltungsgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz wieder kassierte. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit in der Schule sei gerechtfertigt, so das Gericht, um andere Verfassungsgüter zu schützen.

Chronologie zur Klage
November 2007

Yunus M. betet mit Mitschülern im Flur des Diesterweg-Gymnasiums in Gesundbrunnen. Die Schulleiterin verbietet das Beten mit Verweis auf das Neutralitätsgebot an öffentlichen Schulen. Die Schulverwaltung gibt ihr Recht. Yunus M. - sein Vater ist ein zum Islam konvertierter Deutscher, seine Mutter stammt aus der Türkei - besteht darauf, fünf Mal am Tag gen Mekka zu beten: Mittags in der Schule und ansonsten morgens, nachmittags, abends und nachts.

Grundsätzlich gilt bei Fragen der Ausübung religiöser Praktiken in öffentlichen Institutionen ein staatliches Neutralitätsgebot. Das Prinzip der Religionsfreiheit garantiert eben auch, keine Religion ausüben zu müssen und von der zwangsweisen Konfrontation mit einem Glauben verschont zu bleiben. Die Schulleitung der Diesterweg-Schule in Wedding hatte die Gebete des Schülers mit der Begründung unterbunden, den Schulfrieden zu wahren.

Dem Schüler Yunus M. bleibt nun nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieses hatte sich bereits 2003 im Urteil zum sogenannten Kopftuchstreit mit der Frage der Religionsfreiheit in der Schule befasst. Ein grundsätzliches Urteil fällte das Gericht jedoch nicht. Die Karlsruher Richter wiesen die Frage vielmehr zurück an die Länder, in denen inzwischen unterschiedliche Landesgesetze die Fragen religiöser Praxis regeln.

Autor:  Harry Nutt
Datum:  30 | 11 | 2011
Kommentare:  3
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