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Sanktionen gegen Steueroasen: Kein Alleingang von Steinbrück

Finanzminister ausgebremst. Der Chefkritiker höchstpersönlich wollte darüber entscheiden, welche Steueroasen er trockenzulegen gedenkt. Doch einen Alleingang von Peer Steinbrück wird es nicht geben.

Finanzminister Peer Steinbrück kann nach Kritik aus der Wirtschaft und der Union doch nicht alleine über Sanktionen gegen Steueroasen entscheiden.
Finanzminister Peer Steinbrück kann nach Kritik aus der Wirtschaft und der Union doch nicht alleine über Sanktionen gegen Steueroasen entscheiden.
Foto: dpa

Finanzminister Peer Steinbrück kann nach Kritik aus der Wirtschaft und der Union doch nicht alleine über Sanktionen gegen Steueroasen entscheiden. Das Auswärtige Amt und das Wirtschaftsministerium würden mitentscheiden, auf welche Länder das neue Gesetz gegen Steuerhinterziehung im Ausland angewendet würde, sagte eine Sprecherin des Finanzministeriums am Dienstag in Berlin. Ursprünglich hatte Steinbrück darüber alleine befinden wollen.

Die acht großen Wirtschaftsverbände hatten das als verfassungswidrig kritisiert. Das Bundeskabinett will am Mittwoch eine Rechtsverordnung beschließen, in der die Anwendungsrichtlinien des Gesetzes beschrieben werden. Welche Länder möglicherweise ins Visier genommen werden, müssten die drei Ministerien gegebenenfalls später gemeinsam festlegen.

Maßstab für die Qualifizierung als Steueroase sollen die Standards der Industrieländerorganisation OECD zum Austausch in Steuersachen sein. Weil Steueroasen nicht direkt vom deutschen Fiskus belangt werden können, wenden sich die Finanzämter an die deutschen Steuerpflichtigen. Die Ämter können eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben verlangen oder eine Vollmacht, Auskunftsansprüche im Ausland gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Wer nicht kooperiert, wird mit dem Verlust von Steuervorteilen bestraft.

Der Rechtsverordnung zufolge müssen deutsche Unternehmer dem Finanzamt umfassend Art und Umfang ihrer Geschäftsbeziehung offenbaren: Verträge, überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, übernommene Risiken, eingesetzte Maschinen, ihre Geschäftsstrategie, die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse und die Namen anderer Gesellschafter. Angewendet werden können sollen Gesetz und Verordnung erstmals ab dem kommenden Jahr. (dpa)

Datum:  4 | 8 | 2009
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