Berlin. Wenige Wochen im Amt hat die neue Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am Donnerstag einen alten Bekannten getroffen: das Kindschaftsrecht, das auf ihre Initiative hin im Jahr 1998 reformiert worden ist. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGM) ist eine Regelung der Reform allerdings zu beanstanden, weil sie ledige Väter einseitig diskriminiert.
"Mit Hochdruck" will das Justizministerium das Urteil der Straßburger Richter prüfen und überlegen, ob das deutsche Gesetz angeglichen werden muss. Es ist nicht gesagt, ob der Bundestag das Kindschaftsrecht nun anpassen muss - ausgeschlossen ist es aber auch nicht. Anders als bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind Urteile aus Straßburg keine Grundsatzurteile, die dem Gesetzgeber Änderungen auferlegen, sondern Entscheidungen über Einzelfälle.
Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der Gesetzgeber das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Rechtlich hat Deutschland als unterlegene Partei drei Monate lang Zeit, die große Kammer des Straßburger Gerichts anzurufen, um den Fall erneut verhandeln zu lassen. Dabei kann der Bund Einwände vorbringen, die im ersten Urteil nicht berücksichtigt wurden. Sollte das Urteil aus Straßburg Bestand haben, hat zunächst einmal der siegreiche Kläger die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme seines Verfahrens vor einem deutschen Gericht zu beantragen. Dieses Gericht muss klären, ob es dem Vater nicht doch das gemeinsame Sorgerecht für sein nicht-eheliches Kind zuspricht.
Über diesen konkreten Fall hinaus läuft schon seit einiger Zeit ein Projekt des Deutschen Jugendinstituts, um das Kindschaftsrecht zu überprüfen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Annahmen der Reform von 1998 heute noch gelten. Die damalige Reform hatte zum Ziel, erstmals auch nicht-verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht ihrer Kinder zu ermöglichen.
Mütter haben ein Veto-Recht
Die damalige schwarz-gelbe Koalition sprach aber in dem nun beanstandeten Punkt den Müttern dafür faktisch ein Veto-Recht zu. Nicht-verheiratete Eltern dürfen damit zwar das Sorgerecht für ihre Kinder beantragen, unabhängig von der Frage, ob sie gemeinsam leben und eine feste Beziehung haben/hatten, oder das Kind eher das Produkt einer Zufallsbekanntschaft gewesen ist. Die Väter sind aber darauf angewiesen, dass die Mütter ihnen dieses Recht zugestehen, was nach Ansicht der Straßburger Richter die Männer schlechter stellt.
Hinter dieser Benachteiligung steckt das Kalkül, dass es dem Wohl eines Kindes aus nicht-ehelicher Verbindung eher schadet, wenn der Familie gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht aufgezwungen wird. Wer sich in einer so entscheidenden Frage nicht einigen kann, so die Überlegung, der wird sich auch in künftigen Sorgerechtsfragen nicht einigen. Viele Väter kritisierten dies, weil den Müttern damit ein Druckmittel in die Hand gegeben worden sei und ihnen faktisch der Umgang mit ihren Sprösslingen verwehrt werde.
"Die Zeit ist in den letzten elf Jahren nicht stehen geblieben", sagte Leutheusser-Schnarrenberger in Berlin. Die Rollenverteilungen in Familien, aber auch die Familienbilder und Lebensformen wandelten sich. Deshalb lässt ihr Ministerium in dem Projekt klären, wie sich nicht-eheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Sprich: Wie oft treffen die pessimistischen Annahmen über den Umgang in "wilden Ehen" noch zu, dass sie eine solche Schlechterstellung noch rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Regelung unlängst im Übrigen noch als grundgesetzkonform bezeichnet und lediglich angeregt, die Annahmen von 1998 zu überprüfen.
Die Ergebnisse dieser Studie werden für Ende nächsten Jahres erwartet. Sie sollen dann neben dem Straßburger Urteil als Grundlage dienen für mögliche Veränderungen des Kindschaftsrechtes, versprach die Ministerin.
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