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Überblick: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Brüssel. Seit März 2006 schreibt die EU-Richtlinie 2006/24/EG die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten vor. Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen demnach EU-weit Verbindungsdaten zwischen 6 und 24 Monate lang auf Vorrat speichern. In der Runde der EU-Justizminister hatten nur Irland und die Slowakei dagegen gestimmt. Die Datensammlung soll bei der Fahndung nach Terroristen und anderen Verbrechern helfen.

Artikel 5 der Richtlinie zählt auf, um welche Daten es geht: Bei Telefongesprächen Rufnummer, Name und Anschrift der Teilnehmer sowie Zeitpunkt und Dauer eines Gesprächs. Bei der Internetnutzung gehören die Benutzerkennung und IP-Adresse dazu. Damit können Fahnder die Quelle und die Adressaten einer Nachricht zurückverfolgen und identifizieren. Ferner werden die Kontaktdaten von E-Mails und die Zeiten der Internetnutzung gespeichert. Beim Gebrauch eines Handys kommen Funkzelle, Identifikationsnummer und geografische Ortung hinzu.

Die Inhalte von Gesprächen sind der Richtlinie zufolge tabu. Es sollten "keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden dürfen."

Datenschützer kritisieren, dass dies in der Praxis schwierig sei. Gerade bei SMS und E-Mails unterscheiden Anbieter nicht zwischen Verbindungsdaten und Inhaltsdaten. Zudem lässt die Direktive Schlupflöcher. Internet-Anbieter außerhalb Europas sind nicht betroffen.

Unmittelbare Geltung erlangen die Vorgaben einer EU-Richtlinie erst, wenn die Mitgliedstaaten sie in nationale Gesetze umsetzen. Das müssen sie in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren tun. Dabei können sie die oft ungenauen Vorgaben präzisieren. So hatte sich Deutschland auf die Untergrenze der Speicherdauer von sechs Monaten beschränkt.

Im Februar 2009 billigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung und wies eine Klage Irlands ab. Die Richtlinie sei auf einer tauglichen Rechtsgrundlage erlassen worden, urteilten dieRichter. Allerdings prüfte der Gerichtshof damals nicht die eventuelle Verletzung von Grundrechten oder einen Eingriff in die Privatsphäre.

Datum:  2 | 3 | 2010
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