Hamm. Eine Blutprobe oder Hausdurchsuchung darf die Polizei in der Regel nur mit Zustimmung eines Richters beschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Dabei geht es um Alkoholkontrollen oder Razzien, die in Nordrhein-Westfalen in der Nacht offensichtlich häufig ohne Richterbeschluss - auch gegen den Willen des Verdächtigen - angeordnet worden sind.
Das OLG schloss am Dienstag in einem Muster-Urteil Beweise gegen einen mutmaßlichen Drogenhändler aus einem Strafverfahren aus. Im Rucksack des Mannes aus Minden hatte die Polizei vor zwei Jahren bei einer Kontrolle Marihuana gefunden. Daraufhin hatten die Ermittler noch in derselben Nacht eine Hausdurchsuchung durchgeführt und weitere Rauschmittel entdeckt. Eine richterliche Unterschrift hatten sie nicht eingeholt.
Zugleich wurde eine OLG-Entscheidung veröffentlicht, wonach bei Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterlichen Beschluss keine Blutprobe angeordnet werden darf. In Nordrhein-Westfalen gibt es bislang keine flächendeckende Nachtbereitschaft von Richtern. Das Justizministerium kündigte Konsequenzen aus dem Urteil an und arbeitet offensichtlich nun an einer Lösung für eine Bereitschaft. Nur bei "Gefahr im Verzug" sei es möglich, den sogenannten richterlichen Vorbehalt zu übergehen, entschied der III. Strafsenat.Diese sei in beiden Revisionsfällen nicht gegeben.
Auch die Blutprobe eines jungen Mannes aus Lemgo schloss das Gericht mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil aus, wie ein Sprecher bestätigte. Bei dem Verkehrssünder war laut einem Bericht der Neuen Westfälischen ohne Genehmigung eines Richters nach einem Blechschaden ein Alkohol-Test angeordnet worden. Der gemessene Wert von 2,6 Promille Alkohol im Blut darf nun nicht mehr gegen den Autofahrer verwertet werden. Die Richter beklagten einen Fehler in der "Justiz-Organisation" in NRW. Die Passage ist offensichtlich als Kritik am Justizministeriumin Düsseldorf zu werten.
Dazu sagte ein Sprecher des Ministeriums der dpa: "Wir werden nun die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen in Abstimmung mit den OLG-Bezirken in die Wege leiten und dabei die Personalvertretungen beteiligen." dpa
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