Das neue System der Professorenbesoldung ist nach Ansicht der Karlsruher Richter verfassungswidrig. Sie gaben damit einem Chemieprofessor aus Marburg recht, der mit Unterstützung des Deutschen Hochschulverbandes vor Gericht gezogen war, weil er sein monatliches Gehalt von rund 3900 Euro für nicht angemessen hielt.
Die Karlsruher Richter beanstandeten in ihrem Urteil am Vormittag konkret die Bezahlung der Hochschulprofessoren in Hessen in der zweithöchsten Besoldungsgruppe W 2, in der auch der Kläger war. Sie verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip, wonach Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss.
„Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend“, heißt es im Urteil. Die Grundgehaltssätze der W-Besoldung seien „zu niedrig“. Der Gesetzgeber müsse verfassungskonforme Regelungen treffen, die spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Besoldungsreform: Weniger Grundgehalt plus Zulage
Hintergrund: Vor der Reform der Beamtenbesoldung im Jahre 2005 galt das C-Besoldungssystem. Das besagte, mit dem Dienstalter stiegen automatisch auch die Bezüge. Mittlerweile ist die W-Besoldung unabhängig vom Dienstalter des Professors, Neueinstellungen erhalten seit der Reform ein um 25 Prozent niedrigeres Grundgehalt plus eventueller - freiwilliger - Zusatzleistungen. Mit dem so insgesamt ersparten Geld sollten die Hochschulen Gelder freimachen, um Spitzenkräfte mit hohen Zulagen an die Unis locken zu können. Die zusätzlichen Leistungsbezüge können etwa für besondere Leistungen in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung sowie für Funktionen in der Selbstverwaltung oder Leitung einer Hochschule.
Der Marburger Chemieprofessor gab an, er sei 2005 für ein Grundgehalt von 3890,03 Euro eingestellt worden. Dazu kamen sogenannte Leistungsbezüge - in Höhe von gerade mal 23,72 Euro. Zu wenig für einen Uni-Professor, findet er. Das Durchschnittsgrundgehalt von W-2-Professoren liegt momentan nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei 4.200 Euro. Dazu kämen durchschnittlich rund 900 Euro Leistungsprämien.
Verfassungsgericht: "Gehalt wie Gymnasiallehrer"
Die Bundesregierung hatte im Voraus gesagt, sie halte den Systemwechsel grundsätzlich für verfassungsgemäß. In der Verhandlung zeigte sie sich aber offen für Verbesserungen am neuen Besoldungssystem. Kernanliegen der Reform sei es gewesen, Qualität von Forschung und Lehre zu verbessern.
Auch aus Sicht der Richter stellen die rund 3900 Euro Gehalt des Marburger Professors keine angemessene Besoldung dar, wurde bei der mündlichen Verhandlung deutlich. Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle wies jedoch darauf hin, dass nach dem geänderten Besoldungsrecht ein habilitierter Universitätsprofessor ohne Leistungsbezüge „ungefähr so viel verdient wie ein Regierungsrat oder ein Gymnasiallehrer in der Endstufe“. Das sei unangemessen, da der Professor eine größere Verantwortung trage. „Da müssen wir uns nichts in die Tasche lügen“, sagte Voßkuhle bei der mündlichen Vorverhandlung.
Die Richter kritisierten, dass die von den Unis mit ihren Professoren ausgehandelten Leistungszulagen zu einer „Kannibalisierung nach unten“ führten: Spitzenforscher bekämen hohe Lock- und Bleibeprämien, die weniger begehrte Hochschullehrer wie Geisteswissenschaftler mit einem niedrigeren Einkommen zahlen müssten.
Der Deutsche Hochschulverband unterstützt die Klage des Marburger Chemieprofessors - er hält das System der W-Besoldung für verfassungswidrig, vor allem mit Blick auf die abgesenkte Grundbesoldung: "Wir meinen, dass sich im Grundgehalt eines Hochschullehrers widerspiegeln muss: Der Verantwortungsbereich, der sehr lange Qualifikationsweg und das Ansehen der Professoren in der Gesellschaft", sagt ein Sprecher.
Auswirkungen auf 1,6 Millionen Beamte
Die Konsequenzen der Entscheidung könnten weit über die Hochschulen hinaus reichen: Das Alimentationsprinzip gilt für alle Beamtengruppen - und damit für rund 1,6 Millionen Arbeitnehmer. Klagen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung und der allgemeinen Beamtenbesoldung liegen bereits in Karlsruhe vor. (swe mit afp/dapd/dpa)
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