Der frühere Bundesinnenminister und Abgeordnete Otto Schily (SPD) hätte seine Nebeneinkünfte als Anwalt offen legen müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Weil der Bundestagspräsident aber einen Fehler in der Verwaltungspraxis machte, muss Schily das Ordnungsgeld von 22.000 Euro nicht bezahlen - ein Teilerfolg für den Politiker.
Schily, der bis zur jetzigen Bundestagswahl dem Bundestag angehörte, hatte die Offenlegung seiner Nebeneinkünfte als Anwalt mit dem Argument verweigert, seine anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit verbiete dies. Das Bundestagspräsidium verhängte daraufhin das Ordnungsgeld, gegen das der Jurist Schily klagte.
Die Bundesverwaltungsrichter folgten Schilys Argumenten nicht: Abgeordnete dürften die Auftraggeber ja in anonymisierter Form angeben, um ihre Verschwiegenheitspflicht nicht zu verletzen. Auch würden nicht die konkreten Beträge veröffentlicht, sondern nur je eine von drei Einkommensstufen, die bei 1000 Euro pro Monat beginnen und bis mehr als 7000 Euro reichen.
Ungleichheit gerügt
Erfolg hatte Schily aber damit, dass er die Ungleichbehandlung von Abgeordneten rügte. Wer in einer Großkanzlei arbeitet, muss nämlich nicht einzelne Mandate oder erzielte Einkünfte angeben, während als Einzelanwälte tätigen Abgeordneten dazu verpflichtet sind.
In diesem Punkt folgten die Leipziger Richter Schily. Die Ungleichbehandlung ist aber nicht so zu beenden, dass auch Einzelanwälte keine Angaben mehr machen müssen - im Gegenteil: Auch Abgeordnete, die nebenbei in Sozietäten arbeiten, müssen vom Transparenzgebot erfasst werden. Das Bundestagspräsidium muss die Praxis "umgehend" ändern".
Wegen des Verfahrensfehlers muss Schily das Ordnungsgeld nicht zahlen. Auch der klagende Abgeordnete Volker Kröning wurde von der Zahlung befreit.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz, das Abgeordnete zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte zwingt, am 4. Juli 2007 für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil erging zwar mit vier gegen vier Stimmen; bei Stimmengleichheit bleiben Verfassungsbeschwerden jedoch erfolglos.
Schon im Karlsruher Urteil hieß es: "Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus der Sphäre beruflicher Tätigkeit vertraulich behandelt zu sehen, ist grundsätzlich nachrangig."
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 1.08 u. 3.09
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