Kassel. "Etwas unbefriedigend" fand selbst Peter Udsching, Vorsitzender des für Hartz-IV-Streitigkeiten zuständigen 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), die eigene Entscheidung. "Weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf dem Rücken der Kläger austragen."
Obwohl das Bundesverfassungsgericht im Februar die Hartz-IV-Leistungen für Kinder grundsätzlich für zu niedrig erklärt hatte, wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter am Dienstag die Klage einer Familie auf zusätzliches Geld ab: Ein Zuschuss für Kinderkleidung sei trotzdem nicht drin (Az.: B 14 AS 81/08 R).
Der Urteilstext.
(Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R)
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Die aus dem Kreis Recklinghausen stammenden Kläger hatten bereits 2006 eine einmalige Zahlung von 448 Euro beantragt, weil ihre damals drei und vier Jahre alten Kinder aus allen Kleidern herausgewachsen seien.
"Es geht um eine komplette Neueinkleidung", sagte Rechtsanwalt Peter Frings. "Von der Mütze bis zu den Schuhen." In diesem Alter seien zwei Wachstumsschübe pro Jahr möglich: "Dafür kann man nicht ansparen." Das Jobcenter aber wollte keine Sonderzahlung für die Kinder bewilligen: Anspruch auf eine "Erstausstattung für Bekleidung" gebe es laut Gesetz nur bei "überraschenden, unplanbaren Ereignissen" - wie nach einer Geburt oder einem Zimmerbrand.
Wie schon die Vorinstanzen stimmten die Kasseler Bundesrichter dem zu: Kleidung sei aus der Regelleistung zum Lebensunterhalt zu bezahlen - und dass das Kinder-Hartz-IV dafür nicht ausreicht, sei leider noch bis zum Ende dieses Jahres hinzunehmen. So lange läuft die Frist, die Karlsruhe der Bundesregierung für eine Neuberechnung gesetzt hat.
Also: Pech gehabt. Denn auch von einem Härtefall, der laut Bundesverfassungsgericht zusätzliche Leistungen nötig mache, könne keine Rede sein, meinte das BSG. "Das Wachstum der Kinder", sagte Senatsvorsitzender Udsching, "ist ja der Normalfall".
Zugunsten von Hartz-IV-Empfängern mit schulpflichtigen Kindern entschied der Senat dagegen in zwei weiteren Urteilen: Klassenfahrten, stellten die Bundesrichter klar, müssten auch vom Jobcenter bezahlt werden, wenn der Anspruch erst nachträglich geltend gemacht wird. Ein vorheriger Antrag sei nicht erforderlich (Az.: B 14 AS 6/09 R). Und in Ausnahmefällen gebe es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes sogar Geld für eintägige Schulausflüge - dann nämlich, wenn die kurzen Fahrten die Voraussetzung für die Teilnahme an einer mehrtägigen Reise bildeten. Im verhandelten Fall ging es um Trainingskurse vor einer Skifreizeit (B 14 AS 1/09 R).
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