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Hintergrund: Vier gefährliche Männer klagen in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt erneut über Beschwerden gegen die nachträglich verlängerte und die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung.

Karlsruhe –  

Wer eine Straftat begeht, kann nur nach einem Gesetz bestraft werden, das zur Tatzeit gilt. Den Rechtsgrundsatz kannten schon die Römer: „Keine Strafe ohne Gesetz – nulla poena sine lege.“ Darauf berufen sich vier Straftäter, deren Fälle am heutigen Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden. Anreisen können sie nicht, denn sie sitzen in Sicherungsverwahrung.

Ihre Anwälte werden in Karlsruhe vortragen, dass es diese Unterbringung zur Zeit ihrer Verurteilung gar nicht oder nicht in dieser Dauer gab. Einer der Männer ist ein notorischer Dieb, der 1978 zusätzlich eine Vergewaltigung beging. Als er 1995 wegen erneuter Diebstähle verurteilt wurde, nahm man ihn in Sicherungsverwahrung. Damals betrug die Höchstgrenze zehn Jahre. Die Befristung fiel 1998 – rückwirkend.

Dass der Rückfalltäter aus Bayern, der im Oktober 2009 hätte freikommen müssen, immer noch sitzt, darf nicht sein, urteilte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) im Dezember 2009. Deutschland verletze mit der rückwirkenden Verlängerung die Menschenrechtskonvention, nämlich das Prinzip „keine Strafe ohne Gesetz“. Auch der Parallelfall eines mehrfachen Vergewaltigers aus Nordrhein-Westfalen, bei dem die Zehnjahresgrenze rückwirkend entfiel,steht an.

Mord mit 19 Jahren

Bei zwei weiteren Männern aus Bayern und Baden-Württemberg wurde die Sicherungsverwahrung sogar erst verhängt, als sie schon verurteilt waren. Einer von beiden beging mit 19 Jahren einen Mord und erhielt die nach Jugendstrafrecht zulässige Höchststrafe von zehn Jahren. Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter gab es damals noch nicht. Als sie 2008 erstmals Gesetz wurde, erfolgte seine Unterbringung wegen Gefährlichkeit. Bei der vierten Verfassungsbeschwerde geht es um die nachträglich angeordnete Verwahrung für einen Erwachsenen.

Fall Heinsberg

Der Sexualstraftäter Karl D. aus dem Raum Aachen will freiwillig in die
geschlossene Psychiatrie gehen. Das
bestätigte sein Anwalt Wolfram Strauch am Montag. Der Mann war fast 20 Jahre lang wegen der Vergewaltigung von drei Schülerinnen inhaftiert.
Nach der Freilassung vor zwei Jahren war er zu seinem Bruder nach Heinsberg bei Aachen gezogen und dort von der Polizei rund um die Uhr überwacht
worden, weil er weiter als gefährlich eingestuft wurde. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung war am Bundesgerichtshof gescheitert. dpa

Das Straßburger Urteil ist noch frisch, das auch diese nachträgliche Anordnung für konventionswidrig erklärte. Vor drei Wochen entschied der EGMR einstimmig, dass das Urteil die Strafe enthalten müsse. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Freiheitsrecht. Deutschland hat sich zur Anerkennung der Urteile des EGMR verpflichtet und das Gesetz inzwischen geändert. In Zukunft muss Sicherungsverwahrung im Urteil zumindest angedroht werden.

Strittig sind die Altfälle. Die vier Verfassungsbeschwerden müssen nicht zwingend Erfolg haben, denn deutsche Richter sind auch nationalem Recht und dem Grundgesetz verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hatte nachträglich verlängerte und nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung 2004 für verfassungsgemäß erklärt. Sie sei keine Strafe, sondern eine Maßregel zur Sicherung und Besserung, so das Urteil des Zweiten Senats. Straßburg hat dieser Auslegung jetzt widersprochen, woraus ein offener Konflikt entstanden ist. Einige Oberlandesgerichte haben betroffene Sicherungsverwahrte entlassen, andere nicht.

Wie Karlsruhe diesmal entscheidet, ist noch völlig offen und auch unter den acht Richtern umstritten. Das Urteil wird frühestens in drei Monaten fallen. Wenn dann die vier Kläger freigelassen werden müssen, gilt dies auch für etwa 100 weitere nachträglich untergebrachte Straftäter.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  8 | 2 | 2011
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