Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe hat das vergangene Jahr mit einem Paukenschlag beendet: In einem Interview der Frankfurter Rundschau kündigte er kurz nach Weihnachten eine Änderung des ärztlichen Standesrechtes an, so dass Mediziner künftig straflos Schwerstkranken beim Suizid helfen können.
Schon gut vier Wochen später zeigt sich, dass Hoppe, der im Juni von seinem Posten abtritt, möglicherweise zu weit gegangen ist. Denn das Thema wird bei den Ärzten weiterhin sehr kontrovers diskutiert. Und vor allem: Die Gegner einer Liberalisierung des Standesrechts scheinen die Oberhand zu behalten.
Derzeit gilt, dass die ärztliche Beihilfe zum Suizid zwar nicht strafbar ist, aber nach dem Berufsrecht geahndet wird. Mediziner können also ihre ärztliche Zulassung verlieren. In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es, die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspreche dem ärztlichen Ethos.
Laut einer Umfrage betrachten viele Ärzte dies aber nicht mehr als zeitgemäß. 30 Prozent befürworten eine Regelung, die es dem Arzt erlaubt, einem Schwerstkranken ein tödliches Medikament zu beschaffen, das dieser dann selbst einnimmt. Hoppe kündigte daraufhin Änderungen an. Im FR-Interview sagte er, der Widerspruch zwischen dem Straf- und dem Berufsrecht müsse aufgelöst werden.
Seine Aussagen sorgten für Wirbel. So sprach sich beispielsweise der Vorsitzende des Marburger Bundes, der CDU-Bundestagsabgeordnete Rudolf Henke, umgehend gegen einen Kurswechsel aus. Er sei dafür, die bisherigen Formulierungen beizubehalten. Ähnlich äußerten sich auch andere Vorstandsmitglieder der Bundesärztekammer.
Der Vorstand der Ärztekammer entschied nun nach heftiger Debatte eine sehr interpretationsbedürftige Änderung der Richtlinien zur Sterbebegleitung. Darin solle verankert werden, dass die "Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten nicht zum Kanon der ärztlichen Aufgaben gehört". Da nicht mehr von einem Verstoß gegen ärztliches Ethos die Rede ist, könnte die Änderung als Abschwächung verstanden werden.
Hardliner am längeren Hebel
Hoppes Kritiker sprechen hingegen von einer Präzisierung des bisherigen Verbots, weil "Aufgabe" viel genauer sei als "Ethos". Zudem fehlt in der Neufassung die von Hoppe erwähnte Formulierung, wonach die Beihilfe möglich sein soll, wenn der Arzt dies mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Damit lässt sich aus den neuen Grundsätzen kaum ableiten, dass das ärztliche Berufsrecht künftig die Assistenz bei einem Freitod erlaubt.
Nun kommt es darauf an, wie die "Muster-Berufsordnung" der Ärzte aussehen wird, die in den kommenden Monaten überarbeitet werden soll. In der bisherigen Fassung heißt es: "Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen." Doch es sieht derzeit nicht so aus, als werde hier substanziell etwas geändert – außer der Ärztetag in Kiel Anfang Juni schwenkt doch noch auf die Hoppe-Linie ein.
"Die Hardliner haben die Gunst der Stunde ergriffen", so ein empörter Eintrag in einem Blog zum Thema ärztliche Sterbebegleitung. "Wahrlich keine guten Aussichten – weder für das Berufsrecht und die Gewissensfreiheit der Ärzte noch für das Selbstbestimmungsrecht der Patienten!"
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