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Unterhaltsrecht: Zum 16-Stunden-Tag verurteilt

Laut Urteil des Bundesgerichtshof müssen geschiedene Alleinerziehende, deren Kinder noch in die Grundschule gehen, grundsätzlich ganztags arbeiten. Experten halten das für ungerecht - und fordern eine Änderung des Unterhaltsrechts.

Kleine Kinder brauchen auch nach dem Hort noch Mutter und Vater, die sich um sie kümmern.
Kleine Kinder brauchen auch nach dem Hort noch Mutter und Vater, die sich um sie kümmern.
Foto: dpa
Karlsruhe/Berlin –  

Die Kritik an dem Urteil zur Arbeitspflicht Alleinerziehender wird immer lauter. Vor zwei Wochen beschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einmal mehr, dass geschiedene Alleinerziehende mit Grundschulkindern grundsätzlich ganztags arbeiten müssen. Will eine Geschiedene mit Grundschüler einen Teilzeitjob, muss sie „individuelle“ Gründe nachweisen. Die Süddeutsche Zeitung nannte das eine Verurteilung der (in der Regel) alleinerziehenden Mütter zum 16-Stunden-Tag. Immer mehr Experten fordern nun eine Korrektur des seit 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts.

Wolfgang Schwackenberg aus Oldenburg, im Deutschen Anwaltverein für das Familienrecht zuständig, sagte der Frankfurter Rundschau: „Ja, es sollte nachgebessert werden.“ Die frühere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), die das neue Recht 2007 auf den Weg brachte, ist zurückhaltender: „Wir brauchen erst einmal eine Evaluierung, wie sich das neue Recht konkret auswirkt. Ich lese die BGH-Urteile nicht so, dass ein Vollzeitjob in jedem Fall zwingend ist.“

Das neue Scheidungsfolgerecht

Im Jahr 2008 gab es im Scheidungsrecht einen Systemwechsel. Früher galt das Prinzip „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“. Damit war gemeint, dass der eheliche Lebensstandard auch nach einer Scheidung fortwirkte. Die Ex-Ehefrau eines Chefarztes konnte so viel Unterhalt beanspruchen, dass sie den alten Lebensstandard aufrechterhalten konnte. Das galt jedenfalls, solange die Frau nicht erneut heiratete.

Die große Koalition änderte das Scheidungsfolgerecht grundlegend. Jetzt gilt nach dem Ende der Ehe das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind gemeinsame Kinder da, soll der betreuende Partner bald wieder in den Beruf einsteigen und finanziell auf eigenen Füßen stehen. Aber auch ohne Kinder sind die früheren ehelichen Lebensverhältnisse nach einer Scheidung nicht mehr das Maß der Dinge. Der finanziell schwächere Partner, in der Regel die Frau, erhält nur einen Ausgleich für sogenannte ehebedingte Nachteile.

Beispiel 1: War die Frau Kindergärtnerin, heiratete einen Lehrer und arbeitete im Beruf weiter, hat sie im Fall einer Scheidung keine ehebedingten Nachteile und folglich keinen Unterhaltsanspruch – auch wenn der gemeinsame Lebensstandard durch das Lehrergehalt höher war.

Beispiel 2: Arbeitete die Kindergärtnerin nach der Heirat nur noch halbtags und hat deshalb bei einer Scheidung schlechtere Aufstiegschancen, bekommt sie hierfür eine Aufstockung vom Ex-Mann. Die Höhe orientiert sich aber wiederum an dem Einkommen, das sie ohne Ehe erzielt hätte.

Sollten die alleinerziehenden Geschiedenen aber zu stark belastet werden, müsste man wohl korrigieren, so die Politikerin. Als Richtwert sieht Zypries eine Reduktion der Arbeit um etwa vier Stunden wöchentlich. Die jetzige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat eine Prüfung schon länger angekündigt. Auch die SPD-Fraktion will sich mit dem Thema befassen.

Zweifellos war die Reform nötig. Nach dem früheren Scheidungsrecht mussten geschiedene Alleinerziehende bis zur Einschulung des Kindes überhaupt nicht arbeiten, danach halbtags, erst ab dem 15. Lebensjahr des Kindes ganztags. Zu letzterem kam es häufig nicht mehr, weil die Frauen – die die gemeinsamen Kinder in der Regel betreuen – keine Vollzeitjobs mehr fanden.

Die Folge war, dass das Gezerre ums Geld oft noch Jahrzehnte nach der Scheidung andauerte, denn auch eine ausreichende Rente fehlte den Frauen. Neue Ehen und Familien waren für Männer mit Durchschnittsverdienst ein finanzielles Desaster. Eine Reform war geboten.

Seit 2008 gilt die finanzielle Eigenverantwortung der Partner nach der Scheidung. Zuerst steht der Unterhalt jetzt den Kindern zu, sowohl aus erster als auch aus späterer Ehe. Nur wenn der Mann dann noch finanziell leistungsfähig ist, kann Unterhalt an die Ex-Ehefrau fließen. Aber auch die muss nun deutlich früher arbeiten. Das alte Phasenmodell – keine Arbeit, Halbtagsjob, ganz spät Ganztagsarbeit – wurde abgeschafft. Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes hat die Alleinerziehende jetzt grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kindesvater und muss selbst arbeiten. Allerdings kann diese Zeit „nach Billigkeit“ verlängert werden. Genau an diesem Punkt beginnt das Problem. Wie viele Arbeitsstunden sind einer Alleinerziehenden zumutbar?

"Grundschüler müssen auch nach dem Hort betreut werden"

Der Familiensenat des BGH, der Recht in letzter Instanz spricht und damit die Lebenswirklichkeit von 1,6 Millionen Alleinerziehenden in diesem Land prägt, geht nach dem dritten Geburtstag des Kindes von einem gestuften Einstieg in die Arbeit aus. Von der Grundschule an sieht der BGH aber einen Vollzeitjob als normal an. Nur wenn es besondere Gründe gibt – etwa weil das Kind krank oder kein Schülerhort vorhanden ist –, wird reduziert. Fehlen solche objektiven Gründe, wird es schwierig.

Dass ein Sechsjähriger seine Schuhe nicht selbst kaufen kann, dass seine Hausaufgaben nachgesehen, über Schule und Hort gesprochen werden sollte, dass er zum Arzt- oder zum Impfen begleitet werden muss und ein Grundschüler auch noch vorgelesen bekommen sollte, gilt nicht als selbstverständlicher Posten, der die Wochenarbeitszeit einschränkt. „Ich muss da den BGH in Schutz nehmen“, sagt Rechtsanwalt Schwackenberg, „der Gesetzgeber hat gesagt, ihr dürft nicht pauschalieren.“ Was für Hunderttausende von Grundschulkindern gilt, muss nun „individuell“ belegt werden.

„Wir brauchen einen Kriterienkatalog“, plädiert Schwackenberg. Es sei eine Tatsache, dass Grundschüler mehrere Stunden täglich betreut werden müssen – auch nach dem Hort. Zusätzlich müsse man dann noch den Einzelfall betrachten und je nach Verfassung des Kindes und Betreuungsangebot der Schule zu- oder abgeben. Aber diese Nachbesserung, so Schwackenberg, „muss vom Gesetzgeber kommen.“ Derzeit „entspricht das, was der BGH macht, Gesetzeslage“.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  18 | 8 | 2011
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