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Hartz-IV-Empfänger: Abwrackprämie für Arbeitslose

Die Bundesregierung verweigert nach Einschätzung des obersten deutschen Sozialrichters, Peter Masuch, Hartz-IV-Empfängern die Abwrackprämie zu Unrecht. Die Regierung steuert mit ihrem Nein auf eine juristische Niederlage zu. Von Markus Sievers


Foto: dpa

Berlin. Die Bundesregierung darf nach Einschätzung des obersten deutschen Sozialrichters Hartz-IV-Empfängern die Abwrackprämie nicht verwehren und muss ihre Rechtsauffassung zu Gunsten der Betroffenen korrigieren.

"Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist", sagte der Präsident des Bundessozialgerichtes (BSG), Peter Masuch auf einer Fachtagung der Hans-Böckler-Stiftung.

Symbolisch: Nur wenige Arme können sich das leisten.
Symbolisch: Nur wenige Arme können sich das leisten.
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Damit wird immer deutlicher, dass die Bundesregierung mit ihren Nein auf eine juristische Niederlage zusteuert. Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) beharrt darauf, dass Hartz IV-Beziehern nach geltender Gesetzeslage die Abwrackprämie abgezogen werden müsse.

Verschrottet also ein Langzeitarbeitsloser seinen alten Pkw, bekäme er zunächst wie jeder andere auch die 2500 Euro. Anschließend aber sollen sich die Arbeitsagenturen den Betrag zurückholen, indem sie den Hartz IV-Regelsatz von 351 Euro über mehrere Monate streichen beziehungsweise kürzen.

Masuch hält dies mit der Rechtslage nicht für vereinbar. Zwar betont er, dies sei seine private Meinung und noch nicht die Auffassung des Bundessozialgerichtes, bei dem Klagen ja erst mit Verzögerung landen werden.

Aber nach allem, was er höre, decke sich seine Position mit der "überwiegenden Einschätzung unter den Kollegen". Nach FR-Informationen gingen bei den Experten im Bundesarbeitsministerium die Meinungen auseinander und waren keineswegs so eindeutig, wie Scholz es später darstellte.

In Paragraph 11 des Sozialgesetzbuches II heißt es zur Anrechnung bei Hartz IV: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen sind (...) zweckbestimmte Einnahmen." Die 2500 Euro der Abwrackprämie aber stehen nicht zur freien Verfügung, sondern können nur für den einen Zweck, den Kauf eines Autos, eingesetzt werden. In diesem Sinne hat das BSG früher bei der Eigenheimzulage entschieden, die seitdem ebenfalls nicht mehr angerechnet wird.

In dem Streit geht es nur um eine kleine Zahl von Betroffenen. Nach Schätzung der SPD-Arbeitsmarktexpertin Andrea Nahles können sich auch mit Unterstützung durch die Abwrackprämie voraussichtlich nur einige Hundert Hartz-IV-Beziehers ein neues Auto leisten.

Derzeit steht ihnen für Ersparnisse als Schonvermögen ein Freibetrag von 150 Euro je Lebensjahr zu, mindestens jedoch 3100 Euro und maximal zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro (je nach Alter).

Nahles hatte aber die Sache als eine "prinzipielle Frage der Gerechtigkeit" bezeichnet. Die SPD und Scholz drängen mittlerweile darauf, das Gesetz zu ändern, damit Hartz IV-Empfänger die Prämie nutzen können. Dies lehnt die Union jedoch ab.

Den Betroffenen dürfte daher kaum helfen, dass sie im Recht sind. Denn wenn die Kläger vor dem Bundessozialgericht gewonnen haben, gibt es die Abwrackprämie längst nicht mehr.

Gebühren fürs Sozialgericht?

Auf der Tagung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ging es auch um die Forderung des Bundesrates, Gebühren an Sozialgerichten einzuführen, um die Hartz-IV-Klagewelle zu stoppen. Armin Höland von der Uni Halle-Wittenberg warnte davor, schutzbedürftige Menschen davon abzuhalten, ihr Recht wahrzunehmen.

Eine Entlastung der Sozialgerichte sei nicht zu erwarten. Denn die müssten sich dann mit noch mehr Anträgen auf Prozesskostenhilfe befassen.

Autor:  MARKUS SIEVERS
Datum:  23 | 3 | 2009
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