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Steuererklärung: Jetzt schon die Steuer machen

Foto: Fotolia/Klickerminth

Gerade bei der Steuererklärung leiden viele an der „Aufschieberitis“. Diese Belege benötigen Sie und diese Neuerungen sind zu beachten

Belege sortieren, Neu-Regelungen studieren, nerviges Eintragen – das verschieben Steuerpflichtige gerne Richtung Abgabefrist am 31. Mai oder sogar in die zweite Jahreshälfte, wenn der Steuerberater in Anspruch genommen wird, dann gilt Silvester als generelles Ultimatum. Dabei ist es doch umso schöner schon zu Jahresbeginn den Klotz „Steuer“ abzulegen. Wenn es eine Rückzahlung gibt, sollte man sich das Geld auch so schnell wie möglich wieder auf das eigene Konto zurückholen. Und sollte dem Fiskus doch noch etwas zuzuführen sein, kann man die fertige Steuererklärung ja noch einige Wochen liegen lassen. Sein Geld wird man dann noch früh genug los, wenn der Beleg dann eintrudelt und die Nachzahlung fällig wird.

Steuererklärung früh einreichen

Neben den Neuerungen für die Steuererklärung 2011 sollten die frühen Steuerfüchse auch darauf achten, dass sie alle nötigen Belege aus dem vergangenen Jahr bereits besitzen. „Auch Mieter können beispielsweise die Hausmeisterkosten als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen“, sagt Steuerberater Wolfgang Mödder. Auch wer ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, zum Beispiel Lehrer, muss, wenn er genau abrechnen will, auf die Abrechnung des Heizanbieters warten, denn die Nebenkosten sind anteilig absetzbar. „Jedoch können sich Betroffene auch an den geleisteten Vorauszahlungen orientieren“, erklärt Wolfgang Mödder.

Die Endabrechnung der Krankenkassen-Beiträge sollten ebenso bei der Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden. Dies gilt besonders für privat Versicherte, denn bei gesetzlich Versicherten sind die Beiträge meist über die Verdienstbescheinigung abzulesen. Krankenkassenbeiträge, die der Basisabsicherung dienen, sind seit 2010 voll absetzbar und zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Bei der elektronischen Steuererklärung müssen keine Belege, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eingereicht werden. Deswegen müssen Eltern auch nicht auf die Abrechnung der Kinderbetreuung warten. Die gezahlten Beiträge werden eingetragen, und falls das Finanzamt nach der Überprüfung des Antrages die Belege einfordert, haben sie die Dokumente sicher bereits erhalten und können diese weiterleiten.

Elektronische Lohnsteuerkarte verschoben

Wer übrigens denkt, die Finanzbeamten legen derzeit die Füße hoch, weil die Steuerbelege für 2010 raus sind, und sie deswegen Zeit haben, die neuen Erklärungen, die jetzt tröpfchenweise eintrudeln, genauestens zu überprüfen, liegt falsch. Aus diversen Gründen haben die Betreuer immer noch volle Schreibtische. „Im September wurden die Rentner durch eine Benachrichtigung verunsichert, wodurch es in der Bearbeitung zu Engpässen kam“, erläutert Wolfgang Mödder, Vizepräsident des Steuerberater-Verbandes Köln. „Außerdem haben viele Steuerberaterkollegen zum Jahresende Steuererklärungen für Mandanten eingereicht. Das Hin und Her bei der Abschaffung der Papier-Lohnsteuerkarte führte zu Verschiebungen der Bearbeitung von Steuererklärungen, so dass die Mitarbeiter der Finanzämter immer noch viele Bescheide für 2010 fertigstellen müssen.“ Die elektronische Lohnsteuerkarte wird voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2013 funktionieren. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 bleiben daher gültig.

Änderungen für 2012
Kinderbetreuungskosten

Nicht in der aktuellen, sondern in der Steuererklärung für das Jahr 2012 müssen Steuerpflichtige folgende Neuerungen beachten:

Die Eltern müssen ihren Anspruch – Erwerbstätigkeit oder etwa Behinderung – nicht mehr nachweisen. Alle Eltern können in der Steuererklärung 2012 für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4000 Euro im Jahr pro Kind, als Sonderausgaben absetzen. Keine zeitlichen Beschränkungen gelten für behinderte Kinder. Die bisher mögliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten entfällt.

Neuerungen 2011

Für die aktuelle Einkommensteuererklärung gilt, dass die steuerfreie Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 920 auf 1.000 Euro jährlich steigt. In diesem Rahmen sind keine Belege erforderlich.

Eine Änderung betrifft die Übertragung des Kinderfreibetrages von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Bislang konnten sie den Posten nur übertragen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt hat. Künftig gilt jedoch dies auch in den Fällen, in denen der betreffende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Für Spenden in Katastrophenfällen etwa in Japan wurden bisher jeweils nur in Einzelfällen vereinfachte Zuwendungsnachweise erlaubt – etwa dass Spenden bis zu einer gewissen Höhe per Überweisungsbeleg oder Kontoauszug steuermindernd anerkannt wurden, eine Bescheinigung des Empfängers also nicht erforderlich war. Diese Vereinfachung ist jetzt seit 2011 gesetzlich festgeschrieben.

Änderung von Steuergesetzen

Steuerpflichtige sollten sich auch immer wieder darüber informieren, ob sich bestehendes Recht eventuell durch ein ausstehendes Gerichtsurteil in Zukunft rückwirkend ändern könnte und so ein Anspruch entsteht. In der Vergangenheit war dies bei der Pendlerpauschale und der Anrechnung des häuslichen Arbeitszimmers der Fall. Personen, die in der Steuererklärung zum Beispiel das Arbeitszimmer angegeben haben, als es von den Finanzämtern noch nicht bewilligt wurde, haben zunächst vorläufige Steuerbescheide erhalten. Als das Urteil zugunsten der Anrechnung des Arbeitszimmers erging, haben diese Bürger rückwirkend die Ansprüche erhalten.

Ein solcher Fall könnte sich bei den außergewöhnlichen Belastungen ergeben. Derzeit muss deren Summe wie beispielsweise selbstgezahlte Krankheitskosten eine zumutbare Belastung übersteigen. Diese „Zumutbarkeit“ richtet sich nach Verdienst und Personen im Haushalt. Beispiel: Zwei Prozent beträgt sie bei Verheirateten mit drei Kindern. Ein kinderloser Single kann hingegen nur die Aufwendungen, die sieben Prozent des Verdienstes überschreiten, abschreiben. Deswegen reichen viele Steuerpflichtige ihre außergewöhnlichen Belastungen wie die Praxisgebühr gar nicht erst ein, weil sie nicht den zumutbaren Betrag überschreiten. In einem laufenden Gerichtsverfahren wird jedoch darüber entschieden, ob diese zumutbare Belastung überhaupt rechtens ist. Falls dem widersprochen wird, werden die angegebenen außergewöhnlichen Belastung angerechnet. Wer sie nicht mit eingereicht hat, geht für 2011 leer aus.

Autor:  Rainer Nolte
Datum:  10 | 1 | 2012
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