Es ist guter Brauch, dass ein Angeklagter nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung das letzte Wort hat, auch wenn nur selten davon Gebrauch gemacht wird. Marc R. macht eine Ausnahme. Am Ende des Verhandlungstages steht der Zwei-Meter-Mann, der am Morgen des 25. Oktober 2008 seinen Bekannten und vermeintlichen Nebenbuhler Carsten A. mit 40 Messerstichen grausam getötet hatte, auf und redet Klartext.
"Ich habe Carsten als Freund bezeichnet; ich weiß nicht, was ich für ihn war", sagt er. Was er getan habe, sei "unverzeihlich", es tue ihm unendlich leid, einer Mutter den Sohn, einer Frau den Mann und einer vierjährigen Tochter den Vater genommen zu haben. Er leide darunter dass sie "ohne ihren Vater aufwachsen und sich immer fragen wird, wie er war". Keine Frage: "Ich bleibe am Tod von Carsten A. bis an mein Lebensende schuldig."
Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren und Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gefordert. R. hatte A. umgebracht, nachdem er ihn nach einer durchzechten Nacht in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin vorgefunden hatte, von der er sich emotional noch nicht getrennt hatte. Die Tat sorgte für Aufsehen, nicht zuletzt, weil es sich bei Carsten A. um einen in Eintracht-Frankfurt-Fankreisen äußerst populären Menschen handelte die Fans hatten zum Gedenken spontan Schweigeminuten im Stadion eingelegt.
Viel Alkohol im Spiel
Dass Marc R. damals in "höchstgradigem Affekt" gehandelt habe und aufgrund einer "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" zudem vermindert schuldfähig war, das räumt auch die Staatsanwaltschaft ein.
R´s Verteidigerin wollte sich nicht auf ein Strafmaß festlegen bezweifelt aber die Auslegung der Staatsanwaltschaft, dass es sich um eine einseitige Angelegenheit gehandelt habe.
Und dann fällt ein Satz, wie ihn wohl nur Juristen verwenden, wenn sie eine gewisse Sorte Fußball-Fans beschreiben wollen: Täter und Opfer seien "in alkoholisiertem Zustand einer körperlichen Auseinandersetzung nicht gänzlich abgeneigt" gewesen. Die Wunden, die R. vor allem an den Händen davongetragen hatte, müssten nicht von einem Abrutschen beim Angriff, sondern könnten auch von der Abwehr eines Angriffs stammen. Sie wolle "nicht auf eine Notwehrsituation" hinaus, aber es gebe "Momente in der Tatdynamik, in denen der Verteidigungswille im Vordergrund gestanden habe". Bei R., versteht sich, einem der beiden "gleichwertigen Kontrahenten".
Zweifelsfrei steht fest, dass sowohl Täter als auch Opfer am Vorabend ordentlich getrunken und den Alkohol noch nicht abgebaut hatten. "Alkohol hat uns beide verändert", sagt R. in seinem Schlusswort.
Das Urteil wird für heute erwartet.

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