Bei Landenten mit einer Haube am Hinterkopf geraten manche Züchter ins Schwärmen. "Haubenenten strahlen eine fast königliche Erhabenheit aus", heißt es in einer Beschreibung der Rasse im Internet. Bei den majestätischen Tieren gibt es allerdings ein Problem: Ihre Zucht gilt als "Qualzucht"; unter der Haube liegt des Gehirn teilweise frei. Studien zufolge leiden die Vögel unter Schmerzen und könnten sich oft nicht einmal ordentlich putzen.
Das Tierschutzgesetz verbietet die Züchtung einer Rasse, wenn mit solchen Schäden "gerechnet werden muss". Ein Züchter aus dem Vogelsbergkreis will das Verbot nicht hinnehmen. Am kommenden Donnerstag wird seine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt.
"Das Ergebnis dieser Verhandlung wird eine absolute Signalwirkung bundesweit haben", sagt die Tierschutzbeauftragte des Landes Hessen, Madeleine Martin. Es gehe darum, ob der Paragraf 11 b des Tierschutzgesetzes zu Qualzuchten - die neben Haubenenten noch viele andere Rassen betreffen - Bestand hat. Das sieht auch Thomas Müller nicht anders. Der Rechtsanwalt aus Münster vertritt den Hobby- Züchter. "Von den Enten als solches hat sich das Verfahren verabschiedet", sagt er. "Es geht um die grundsätzliche Frage: Wann können Rassezuchten verboten werden?" Müller meint: "Wenn der Paragraf 11 b in seiner Schärfe durchgesetzt wird, dann können wir alle Rassen abschaffen."
"Dass die Züchter - hinter der Klage steht der Bund deutscher Rassegeflügelzüchter - statistische Untersuchungen darüber fordern, wie viele Haubenenten motorische Ausfälle zeigen, findet Martin seltsam: "Die Züchter in allen Bundesländern haben sich jahrelang geweigert, Daten herauszugeben." Sie verweist ihrerseits auf "absolut integre wissenschaftliche Untersuchungen, die sich von 1938 bis 2008 wie Perlen an einer Schnur reihen" und alle zu dem Ergebnis kommen: Das Leben einer Haubenente kann elend und schmerzhaft sein.
Martin hofft, dass die obersten deutschen Verwaltungsrichter nicht anders entscheiden als die beiden hessischen Vorinstanzen. Diese hatten die Klage jeweils zurückgewiesen. Der Tierschutz sei im Grundgesetz verankert, fügt Martin an. Anwalt Müller hält dagegen: "Es greift ein Totschlagargument: "Tierschutz steht im Grundgesetz und muss deshalb streng ausgelegt werden"", moniert er. "Aber im Grundgesetz steht andererseits auch das Recht, Tiere zu züchten." (dpa)

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