Nach Angaben der Regionaldirektion der Arbeitsagentur lag die Zahl der hessischen Empfänger des Gründungszuschusses in den vergangenen Jahren weitgehend konstant bei rund 8500. «Faktisch wird es 80 Prozent weniger geförderte Fälle geben», schätzte Heustock für 2012. Die Frage sei, ob sich Menschen auch dann selbstständig machten, wenn der Gründungszuschuss abgelehnt wird. «Viel erwarte ich da nicht, zumal die Arbeitsmarktlage in Hessen derzeit sehr gut ist. Wenn es wirtschaftlich gut läuft, gibt es weniger Gründungen, weil viele ein Anstellungsverhältnis bevorzugen. Einen Boom dagegen gibt es bei mieser Konjunktur.»
«Ich sehe durch die Änderungen keinen gravierenden Einfluss auf die Erneuerungskraft der Volkswirtschaft», sagte Margarita Tchouvakhina, Volkswirtin bei der KfW. Die Änderungen beim Gründungszuschuss könnten aber dazu führen, dass die Qualität der von Arbeitslosen gegründeten Unternehmen steige, weil Ideen mehr durchdacht werden müssten und die Arbeitsagenturen mehr in die Verantwortung genommen würden.
Ende Dezember 2011 waren neue Regelungen zum Gründungszuschuss - dem früheren Überbrückungsgeld - für arbeitslose Existenzgründer in Kraft getreten. Zuvor hatte jeder, der die Voraussetzungen erfüllte, einen Anspruch auf den Zuschuss. Künftig entscheiden die Arbeitsagenturen nach eigenem Ermessen, ob der Zuschuss gewährt wird. «Die Arbeitsagentur prüft, ob der Existenzgründer persönlich und fachlich geeignet ist und ob die Förderung notwendig ist. Wenn ein Arbeitsloser gerade eine hohe Abfindung erhalten hat, muss der Gründungszuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zwingend erforderlich sein», sagt Gründungszuschuss-Experte Klaus Wiederhold von der Arbeitsagentur Kassel.
Zudem gibt es nun für Existenzgründer weniger Geld: Die Maximalförderung, also das monatlich zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro, ist von neun auf sechs Monate verkürzt worden, die zweite Förderphase (monatlich 300 Euro) wurde auf neun Monate verlängert. Der Existenzgründer muss zudem noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) nachweisen.
Außerdem gibt es bei den Arbeitsagenturen einen so genannten Vermittlungsvorrang. «Wenn der Beruf des Existenzgründers stark nachgefragt ist, ist es vorrangig, ihn in eine beitragspflichtige Beschäftigung zu bringen. Er kann sich dann immer noch selbstständig machen, bekommt aber keinen Zuschuss», sagte Wiederhold. (dpa)

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