Computerbesitzer müssen nur dann Rundfunkgebühren bezahlen, wenn sie mit dem Rechner nachweislich Fernseh- und Hörfunkprogramme nutzen. Dies geht aus Urteilen des Verwaltungsgerichts Gießen vom Montag hervor, mit denen die Richter Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufhoben.
Im Vergleich beispielsweise zu Fernsehern stelle der Empfang von Rundfunkprogrammen bei Computern "nur eine untergeordnete Funktion dar", urteilten die Richter. Deshalb könne nicht allein schon aus dem Besitz eines Computers eine Gebührenpflicht abgeleitet werden. Die Entscheidung der Richter betreffe Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Empfangsgerät vorhanden und deshalb ein internetfähiger Rechner als sogenanntes Zweitgerät ohnehin gebührenfrei sei.
In den konkreten Fällen hatten sich zwei Kläger dagegen gewehrt, für ihre internetfähigen Computer Rundfunkgebühren an den HR zu zahlen. Sie hatten unter anderem angegeben, ihre Geräte beispielsweise nur zur Gestaltung einer Internetpräsenz und für den Mailverkehr zu nutzen. Ferner sei mit dem Rechner nur ein Zugriff auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich. Die Kammer entschied, dass der HR hätte nachweisen müssen, dass der Computer zum Rundfunkempfang bereitgehalten worden sei, um Gebühren zu erheben. Dies sei der Rundfunkanstalt in beiden Fällen nicht gelungen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats den Hessischen Verwaltungsgerichtshof anrufen können. (ddp)

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