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17. November 2012

Korruption Geldwäsche: SPD schaut bei Ex-Minister genau hin

 Von Pitt von Bebenburg
Der frühere Europaminister Volker Hoff (CDU). Foto: dpa

Sind die Taten, wegen denen Ex-Minister Volker Hoff (CDU) zivilrechtlich verurteilt worden ist, strafrechtlich tatsächlich verjährt? Die SPD wälzt das Strafgesetzbuch und stößt auf einen Paragraphen, der zu einem Problem für Hoff werden könnte.

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In der Wiesbadener Landespolitik wird in diesen Tagen das Strafgesetzbuch gewälzt. Ganz genau schaut sich die SPD die Passagen zur Verjährung an. Dabei ist sie auf Paragraf 78b gestoßen. Der regelt, dass eine Verjährung „ruhen“ könne, solange der Beschuldigte Abgeordneter des Landtags ist.

Anlass ist das Zivilurteil gegen den früheren Europaminister Volker Hoff (CDU). Das Landgericht Wiesbaden hatte ihm „leichtfertige Geldwäsche“ attestiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die SPD fragt nach

Nun wird in Wiesbaden mit Spannung auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gewartet, ob gegen den früheren Politiker auch strafrechtlich ermittelt wird. Dafür müsste die Staatsanwaltschaft nach Angaben ihres Sprechers Hartmut Ferse im Zivilurteil des Landgerichts einen Anfangsverdacht dafür finden, dass Volker Hoff sich durch eine aktive Handlung strafbar gemacht haben könnte. Dies habe im Zivilverfahren nicht nachgewiesen werden müssen.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass Hoff und sein ehemaliger Geschäftspartner Reinhard Zoffel dem Werbemanager Aleksander Ruzicka geholfen haben, dessen Arbeitgeber um 35 Millionen Euro zu prellen. Die Vorwürfe aus den Jahren 2002 bis 2006 könnten aber strafrechtlich verjährt sein. Bei Geldwäsche beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Allerdings war Hoff von 1991 bis 2010 Abgeordneter des hessischen Landtags. Das könnte nach Auffassung der SPD bedeuten, dass Ermittlungen nicht an Verjährung scheitern müssten.

Die SPD-Fraktion will dies von der Landesregierung geklärt wissen. In einem Berichtsantrag fragt sie, in welcher Weise die Gefahr bestehe, dass eine strafrechtliche Verfolgung „aufgrund eintretender Verjährung unmöglich werden könnte“, wenn die Staatsanwaltschaft die nächste Instanz des Zivilverfahrens abwartet.

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