Im Streit, ob die Bundespolizei Reisende alleine wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren darf, ist das letzte juristische Wort doch noch nicht gesprochen: Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Berufung gegen das viel kritisierte Urteil zugelassen, mit dem das Verwaltungsgericht in Koblenz kürzlich sogenanntes Ethnic Profiling erlaubt hatte: Im Kampf gegen illegale Einwanderung dürften die Beamten „die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen“, hatten die Verwaltungsrichter befunden.
Und sie wollten den Rechtsstreit eigentlich schon nach der ersten Instanz zu den Akten legen: Die Berufung gegen ihre Entscheidung ließen sie nicht zu. Das OVG hat das nun korrigiert – „wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“. Und: Die Oberverwaltungsrichter sprachen dem Kläger, ebenfalls anders als ihre Kollegen in der Vorinstanz, Prozesskostenhilfe zu. „Weil hinreichende Erfolgsaussichten (...) nicht verneint werden können.“ Einen Verhandlungstermin gibt es aber noch nicht.
Geklagt hatte ein dunkelhäutiger Deutscher, der auf Bahnreisen immer wieder von der Bundespolizei kontrolliert wird und das für „strukturellen Rassismus“ hält. Als er im Dezember 2010 auf der Fahrt von Kassel nach Frankfurt wieder einmal grundlos seinen Ausweis zeigen sollte, hatte er sich deshalb geweigert und das Vorgehen der Bundespolizei mit „SS-Methoden“ verglichen.
Der daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafprozess wegen Beleidigung endete mit Freispruch: Das Oberlandesgericht in Frankfurt hielt die Kritik für legitim.
Doch in dem Verfahren hatten die Bundespolizisten freimütig bestätigt, was der junge Mann ihnen unterstellt hatte: dass sie ihn einzig und allein wegen seiner Hautfarbe aus der Masse der Reisenden ausgesucht hatten. Daraufhin war der 25-Jährige vor das Verwaltungsgericht gezogen.
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