Aßlar/Karlsruhe. Der türkische Metzger Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar darf für das am Montag begonnene islamische Opferfest nach eigener Aussage weiterhin keine Tiere schächten. Im Streit mit dem Lahn-Dill-Kreis habe das Bundesverfassungsgericht am Montagabend eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen, sagte der Vorsitzende der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen, Ramazan Kuruyüz, der Deutschen Presse- Agentur dpa. Im Hauptsacheverfahren sei über die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht abschließend befunden worden. Das Gericht in Karlsruhe machte zunächst keine Angaben.
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom Freitag darf der Metzger aus Aßlar für das am Montag begonnene islamische Opferfest keine Tiere schächten. Das Gericht hatte einen Eilantrag des Metzgers abgelehnt, mit dem dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von etwa 470 Schafen und 45 Rindern erstreiten wollte. Beim Schächten wird dem nicht betäubten Tier mit einem scharfen Messer die Kehle durchschnitten. Zum Opferfest schächten Muslime meist Schafe, um an die Opferbereitschaft Abrahams zu erinnern.
"Die Menge der Tiere, die Herrn Altinküpe vor Jahren zugesprochen worden ist, entspricht nicht mehr der heutigen Nachfrage. Herr Altinküpe wird in seiner Berufsausübung behindert. Das ist zudem eine Ungleichbehandlung unserer Religionsgemeinschaft. Einen Antrag auf Erhöhung des Kontingents von März 2007 ist zudem noch ohne Antwort. Durch solch ein Verbot werden wir in die Illegalität gezwungen", sagte Kuruyüz.
Der Lahn-Dill-Kreis hatte Altinküpe nach Angaben des Gerichts für 2008 eine Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern erteilt. Diese Menge habe der Metzger mit geschächteten mehr als 2000 Schafen weit überschritten; er habe zudem 106 Rinder geschächtet.
Der Metzger und der Lahn-Dill-Kreis führen seit Jahren einen Rechtsstreit, der im November 2006 auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals in seinem höchstrichterlichen Urteil das Schächten mit Verweis auf die Religionsfreiheit trotz eines Verbots im Tierschutzgesetz erlaubt. Altinküpe hatte sich damals durchgesetzt. Die Richter hatten eine Erlaubnis aber an strenge Auflagen geknüpft. (dpa)

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