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Sterbehilfe: Folgenschwerer Schnitt

Der Bundesgerichtshof urteilt in dieser Woche über einen Fall von Sterbehilfe in Bad Hersfeld. Von Jochen Neumeyer berichtet, welches menschliche Drama sich hinter den Akten verbirgt.

Wenn ein Menschenleben von Medizintechnik abhängt.
Wenn ein Menschenleben von Medizintechnik abhängt.
Foto: dpa

Die Geschichte aus Bad Hersfeld, die in dieser Woche vor dem Bundesgerichtshof zu einem juristischen Abschluss kommen soll, beginnt mit einem Spaziergang und einem ernsten Gespräch: Erika K. sagt ihrer Tochter, dass sie im Fall des Falles, sollte sie nicht mehr sprechen und sich nicht mehr sonst mitteilen können, weder künstlich beatmet noch künstlich ernährt werden solle.

Sie wolle "keine Schläuche", sagt die alte Frau. Fünf Jahre später nimmt die Tochter eine Schere und zerschneidet den Schlauch, über den ihre Mutter ernährt wird.

Die Akten zeigen ein menschliches Drama: Wenige Wochen nach dem Gespräch erleidet die Mutter eine Hirnblutung. Die 71-Jährige fällt ins Koma und kommt nicht mehr zurück. Sie wird in ein Pflegeheim in Bad Hersfeld verlegt. Sie wird über eine Magensonde ernährt. Der behandelnde Arzt sagt, dass keine Aussicht auf Besserung bestehe. Nachdem die Frau fast vier Jahre lang im Wachkoma liegt, wollen die Tochter und der Sohn, dass sie in Würde sterben kann. Doch das Pflegeheim will die künstliche Ernährung nicht beenden.

Die Vorstellung klingt grausam: Einem Menschen keine Nahrung und kein Wasser mehr geben und dann zu warten, bis er stirbt. Selbst bei einem Komapatienten. Doch Sterbende brauchen oft weder Flüssigkeit noch Nahrung, sagt Claudia Bausewein, Vizepräsidentin der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Die Internistin hat Hunderte von Patienten beim Sterben begleitet. "Entscheidend ist, dass kein Durstgefühl entsteht, indem zum Beispiel der Mund befeuchtet wird."

Die Kinder der alten Frau beauftragen einen Anwalt. Wolfgang Putz ist Spezialist für Medizinrecht. Der Münchener Anwalt hat spektakuläre Fälle vertreten; oft ging es darum, Patienten das Recht auf den Tod zu erstreiten. Putz verhandelt mit dem Pflegeheim, und schließlich einigt man sich im Dezember 2007 auf einen Kompromiss: Das Heim übernimmt nur noch die Grundpflege, die Kinder der Frau sollen in eigener Verantwortung die Ernährung beenden, Schmerzpflaster aufkleben und den Mund ihrer Mutter befeuchten.

Daraufhin entfernt die Tochter die letzte Flasche Flüssignahrung. Sie gibt ihrer Mutter noch 100 ml Wasser. Am nächsten Tag soll sie 50 ml bekommen, dann gar nichts mehr. Doch so weit kommt es nicht: Am folgenden Tag untersagt die Geschäftsführung, in dem Pflegeheim "Sterbehilfe" zu leisten. Pflegekräfte hängen wieder einen Beutel mit Flüssigkeit an.

Als die Kinder der alten Frau protestieren, reagiert die Heimleitung mit einem Ultimatum: Sie hätten zehn Minuten Zeit, sich mit der künstlichen Ernährung einverstanden zu erklären - andernfalls bekämen sie Hausverbot. Die Tochter ruft den Anwalt an, und Putz gibt einen folgenschweren Rat: Sie solle den Versorgungsschlauch der Magensonde durchschneiden, unmittelbar über der Bauchdecke. Die Tochter hat Bedenken, doch der Anwalt versichert ihr: Sie mache sich nicht strafbar, es handle sich um erlaubte "Hilfe zum Sterben".

Nachdem die Pflegerinnen entdeckten, dass der Schlauch durchgeschnitten ist, benachrichtigt die Heimleitung die Polizei. Die alte Frau wird in ein Krankenhaus gebracht. Die Ärzte legen ihr eine neue Magensonde - gegen den Willen der betreuungsberechtigten Kinder. Zwei Wochen später stirbt die Frau dann doch, im Krankenhaus, an Herzversagen. Ein Zusammenhang zur Unterbrechung der Ernährung bestand nicht.

Nun beginnt das juristische Nachspiel. Die Staatsanwaltschaft klagt die Tochter an, sie habe auf rechtswidrige Weise versucht, ihre eigene Mutter zu töten. Auch der Anwalt wird angeklagt. Im April 2009 spricht das Landgericht Fulda die Tochter frei - sie habe sich auf den Rat des Anwalts verlassen dürfen.

Den Anwalt hingegen verurteilt das Gericht wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung.

Es sind sehr grundsätzliche Fragen, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun am Mittwoch, 2. Juni, in der Revisionsverhandlung zu klären hat: Wenn man den Schlauch durchschneidet, ist das aktive Sterbehilfe? Eine Tötungshandlung? Oder bedeutet das Kappen der Versorgung lediglich die Beendigung der künstlichen Ernährung, also einer lebensverlängernden Maßnahme? Das wäre als passive Sterbehilfe unter Umständen zulässig.

Nochmals vertrackter wird der Fall dadurch, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Patienten rechtlich gesehen eine Körperverletzung bedeutet, gegen die der Patient - oder sein Betreuer - sich wehren darf. Denn dass die alte Frau keine künstliche Ernährung wollte, ist nach den Feststellungen des Landgerichts Fulda sicher. Unklar ist allerdings, ob das Vormundschaftsgericht einen Abbruch der Behandlung hätte genehmigen müssen.

Rechtsanwalt Putz zeigt auch im Nachhinein keinen Zweifel: "Wir hatten keine andere Wahl; die Alternative wäre gewesen, zuzuschauen, wie bei der Mutter eine zwangsweise Ernährung durchgeführt wird, also eine Körperverletzung." Er hofft auf eine Grundsatzentscheidung des BGH: "Damit diese Fragen ein für alle Mal geklärt werden."

Autor:  Jochen Neumeyer, dpa
Datum:  31 | 5 | 2010
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