Die versammelte Presse staunte nicht schlecht: Der Giftschlangen-Züchter, dessen Klage gestern vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel verhandelt wurde, ist Polizeibeamter im Raum Frankfurt. Eine Tierpfleger-Ausbildung hat er zudem absolviert. Nun wehrt er sich dagegen, für seine private Schlangen-Haltung regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung beantragen zu müssen.
Königskobras, echte Kobras, Greifschwanz-Lanzenottern - der Bestand des Polizisten ist imposant. 132 Tiere lebten in zwei Räumen in gesicherten Terrarien, hieß es in der Verhandlung. Das war legal, solange in Sachen Arten- und Naturschutz alles stimmte. Seit 2007 aber ist es in Hessen verboten, privat gefährliche Tiere wildlebender Arten zu halten. Wer weiter Giftschlangen haben will, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen - und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Das Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten regelt § 43 a des Hessischen Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).
Auf der Liste der gefährlichen Tierarten stehen zahlreiche Schlangen, aber auch Krustenechsen und Schildkröten, große Raubkatzen, Orang-Utans und Gorillas.
In der Begründung des Gesetzes wurde ein Trend zur Haltung exotischer Tiere und ein wachsender unseriöser Handel mit ihnen geltend gemacht. (kaj)
Der Polizist konnte auch das. Sein Mandant erforsche das Fortpflanzungsverhalten der Schlangen und die Vererbung bestimmter Eigenschaften, erklärte Anwalt Torben Ludwig. Seit Jahren arbeite er mit dem Senckenberg-Institut zusammen. Mit Blick auf diese wissenschaftliche Tätigkeit hat das Regierungspräsidium Darmstadt eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Sie gilt für fünf Jahre.
Dem Züchter aber, dessen Schlangen-Expertisen laut Anwalt auch bei der Polizei gefragt sind, ist die gesamte Verbotsvorschrift ein Dorn im Auge. Er hält sie für verfassungswidrig. Unter anderem macht er einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.
Keine Gleichbehandlung
Die gewerbliche Haltung von Schlangen sei ja nicht verboten worden, argumentierte sein Anwalt. Auch die Vorschriften zur Haltung von Kampfhunden zog er zum Vergleich heran. Die nämlich unterliege keinem repressiven Verbot. Die Halter müssten lediglich ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. Warum müsse das bei Schlangenhaltern anders sein?
Nach Ansicht des Polizisten sind die Schlangen offenbar auch gar nicht wirklich eine Gefahr. Er argumentiere unter anderem, dass die Tiere nicht aggressiv und angriffslustig seien, so Ludwig: "Ein Kampfhund kann auch von sich aus aggressiv sein." Und der werde ausgeführt, während die Schlangen nur mit ihrem Halter in Kontakt kämen.
Die hessische Vorschrift sei verfassungsgemäß befand der 8. Senat des VGH. Der Gesetzgeber sei berechtigt, Schranken bei der Tierhaltung zu setzen. Das Verbot mit Ausnahmevorbehalt sei geeignet, Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, die Lage bei Kampfhunden anders einzuschätzen als bei Wildtieren. Revision wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 265/09

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