Das Bundesverfassungsgericht hat die Arbeitnehmerrechte bei der Privatisierung von Staatsbetrieben gestärkt. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst darf nicht durch zwingendes Gesetz ein neuer privater Arbeitgeber zugewiesen werden. Vielmehr müssen sie ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses haben.
Hessen hat dieses Recht bei der Privatisierung der Unikliniken Gießen und Marburg übergangen und damit in verfassungswidriger Weise gegen die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer verstoßen, so die Entscheidung vom Mittwoch. Die Landesregierung muss bis zum 31. Dezember 2011 nachbessern und den Bediensteten entweder ein Rückkehrrecht oder ein Widerspruchsrecht einräumen. Damit bleibt es zwar bei der Privatisierung der Kliniken, aber das Personal kann möglicherweise gegen die Überleitung Einspruch erheben. Schwierige Kündigungsverfahren des Landes könnten die Folge sein.
Das Universitätsklinikum Gießen-Marburg ist die erste privatisierte Universitätsklinik Deutschlands. Hessen verkaufte 2006 die Krankenhäuser in Gießen und Marburg an die Rhön-Klinikum AG. Der Konzern zahlte 112 Millionen Euro für einen Anteil von 95 Prozent. Den Rest hält das Land zwecks Qualitätskontrolle bei Forschung und Lehre.
Die 80 Kliniken und Institute in Gießen und Marburg beschäftigen 8500 Menschen, rund 380000 Patienten werden pro Jahr behandelt. Vor der Fusion und Privatisierung hatte das Klinikum Gießen knapp 5000 Mitarbeiter, in Marburg waren 4420 Menschen beschäftigt.
Der neue Betreiber verpflichtete sich zu Investitionen von rund 370 Millionen Euro in Bauten und Forschung. In diesem Jahr soll in Gießen der zentrale Klinikneubau eröffnen, der vormals verstreute Einrichtungen vereint. Rhön sagte auch zu, bis 2010 auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten.
Pflegekräfte beagen seit der Privatisierung verschärften Leistungsdruck. Pfleger fehlten, Überstunden häuften sich. Ärzte und Patienten übten Kritik an Behandlungsfehlern und Missständen.
Bundesweit betreibt die Rhön-Klinikum AG laut eigenen Angaben 54 Krankenhäuser und 35 medizinische Versorgungszentren. Der Umsatz des Konzerns stieg nach vorläufiger Mitteilung im abgelaufenen Geschäftsjahr um zehn Prozent auf 2,55 Milliarden Euro. bah/dpa
Die Entscheidung wurde von einer Krankenschwester erstritten, die seit 1985 Dienst in der Uniklinik Marburg tat und beim Land beschäftigt war. Im Jahr 2005 beschloss Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme, die bis dahin selbstständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg zunächst in einer neuen Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenzulegen und danach zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Land verkaufte 95 Prozent seiner Geschäftsanteile an einen privaten Krankenhausbetreiber. Der verpflichtete sich, bis 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmen. Ein Widerspruchsrecht des nicht-wissenschaftlichen Personals gegen den Wechsel ihres Arbeitgebers und den Verlust der Anstellung im öffentlichen Dienst gab es jedoch nicht.
Die Krankenschwester hätte also nur selbst kündigen können, um nicht für den neuen privaten Krankenhausträger zu arbeiten. Das hätte aber den Verlust ihres Arbeitsplatzes und Sperren beim Arbeitslosengeld nach sich gezogen. Sie klagte vor den Arbeitsgerichten, weil ihr kein Widerspruchsrecht gegen den Arbeitgeberwechsel und den Verlust der Anstellung im öffentlichen Dienst eingeräumt worden war. Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt scheiterte sie jedoch mit ihren Klagen. Erst ihre Verfassungsbeschwerde hatte jetzt Erfolg.
Das Grundgesetz schütze die Berufsfreiheit und damit auch die Wahl des Arbeitgebers. Dieses Recht sei verletzt, wenn per Gesetz bei bestehenden Arbeitsverhältnissen die Person des Arbeitgebers ausgewechselt werde, so die Bundesverfassungsrichter. Im Falle Hessens sei den betroffenen Arbeitnehmern der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen worden. Von einem Widerspruchsrecht habe man bewusst abgesehen, „da die Ausschaltung der … Arbeitnehmerrechte den reibungslosen Vollzug der Privatisierung erleichtert“, so der Erste Senat wörtlich. Dass das Land damit die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschnitten habe, mache „die Regelung unzumutbar“, so der Beschluss weiter.
Folge des Richterspruchs ist, dass die Krankenschwester und andere darauf bestehen können, weiter beim Land beschäftigt zu bleiben. Allerdings hat das Land dann die Möglichkeit, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Der Kündigungsschutz muss dann aber beachtet werden. Kann das Land der Krankenschwester andere Stellen anbieten, muss es das tun.
Außerdem unterliegen ältere Arbeitnehmer einem weitergehenden Kündigungsschutz als jüngere. Dies alles ist dann im Einzelfall zu beachten.
Die Karlsruher Entscheidung geht deshalb weit über den Einzelfall hinaus. Sie erschwert es dem Staat insgesamt, sich bei einer Privatisierung auf leichtem Weg von seinen Arbeitsverträgen zu lösen. Wollte Hessen die Privatisierung erleichtern, Karlsruhe hat sie nun auch für alle künftigen Fälle erschwert.
Es war der letzte Fall des Bundesverfassungsrichters Jörn Otto Bryde, der Berichterstatter in diesem Verfahren war. Brydes Amtszeit lief Ende Januar 2011 ab, er ist bereits aus dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ausgeschieden.
Aktenzeichen: 1 BvR1741/09