Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat am Dienstag Zweifel an der Methode zur Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze geäußert und eine umfassende Prüfung angekündigt. Die relevanten Ansätze zum Beispiel für Kleidung oder die Benutzung des Öffentlichen Nahverkehrs würden wohl so gewählt, dass man genau auf den üblichen Regelsatz komme, sagte Gerichts-Präsident Hans-Jürgen Papier in der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Leistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige und deren Kinder. Dieser liegt inzwischen bei monatlich 359 Euro für Erwachsene.
Das Bundesarbeitsministerium hatte die Hartz-IV-Leistungen für Kinder zuvor als "ausreichend" verteidigt. Mit diesen Unterstützungsleistungen würden die Betroffenen "so gestellt wie Personen im Niedrigeinkommensbereich, also wie etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung in Deutschland". So heißt es in einer Stellungnahme des Ministeriums vom Dienstag in Berlin zur aktuellen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes über Kinderregelleistungen im Hartz-IV- System.
Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt nach Auffassung des Ministeriums "plausibel und sachgerecht". "Ausreichend" seien die Regelsätze deshalb, weil die Grundsicherung nicht nur auf das Ziel der Existenzsicherung ausgerichtet sei, sondern auch darauf, Menschen in Arbeit zu bringen.
So liege die Armutsrisikoquote der Kinder in Haushalten, in denen kein Elternteil erwerbstätig ist, bei 48 Prozent. "Ist nur ein Elternteil in Vollzeit erwerbstätig, verringert sich die Armutsgefährdung der Kinder auf 8 Prozent." Das Ministerium verteidigte auch die Pauschalierung der Leistungen: "Bedarfe lassen sich nicht ausschließlich mathematisch berechnen sie bedürfen immer auch Wertentscheidungen, die auch in die Festsetzung der heutigen Bedarfe eingeflossen sind." Dies habe der Gesetzgeber getan.
Der Bedarf eines Kindes sei überdies anders als der alleinlebender Erwachsener "über die Verbrauchsausgaben nur zu ermitteln, indem der familiäre Zusammenhang, in dem die Kinder leben, berücksichtigt wird". Das gewählte Statistikmodell hat der Darstellung zufolge "den Vorteil, dass es sich an den tatsächlichen Verbrauchsgewohnheiten und am Verbrauchsniveau einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe orientiert, nämlich an den Beziehern von geringen Einkommen, die nicht hilfebedürftig sind". In diesen Verbrauchsausgaben fänden geänderte Lebensgewohnheiten und Wohlstandsveränderungen "unmittelbar ihren Niederschlag". Das System sei somit "flexibel und lebensnah".
207 Euro im Monat
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt sich mit dem Schicksal von 1.826.000 Kindern in Deutschland. Das sind die Kinder, die in Deutschland von Hartz IV leben. Bis 30. Juni dieses Jahres sah das seit 2005 geltende Gesetz 207 Euro im Monat vor, ab dem 15. Lebensjahr gibt es dann 276 Euro, Unterkunft und Heizung werden extra bezahlt. Das Kindergeld wird jedoch abgezogen.
So ging es einer Familie aus Hessen. Vater, Mutter und das 1994 geborene Kind leben von Hartz IV. Die Eltern bekommen als Ehepaar den Regelsatz von je 311 Euro. Für das Kind zahlte die Arbeitsagentur 53 Euro, nämlich 207 abzüglich des Kindergeldes von 154 Euro. Insgesamt hat die dreiköpfige Familie inklusive Wohn- und Heizungskosten monatlich 979 Euro zur Verfügung.
Die Regelsätze für Kinder halten nicht nur die betroffenen Eltern für zu niedrig, sondern auch das Landessozialgericht Hessen. Der Satz decke nicht das Existenzminimum und sei deshalb verfassungswidrig, entschieden die Sozialrichter und legten den Fall Karlsruhe zur Prüfung vor.
Berechnungsmethode führt zu grotesken Ergebnissen
Auch das Bundessozialgericht beanstandete die Hartz-IV-Sätze für Kinder und rief ebenfalls das Bundesverfassungsgericht an. Nun hoffen die Betroffenen auf das Urteil aus Karlsruhe, das voraussichtlich in drei Monaten fallen wird.
Am heutigen Dienstag will der Erste Senat tief in die Materie einsteigen. Die achtköpfige Richterbank wird auch die Regelsätze für Erwachsene prüfen. Grund ist, dass sich die Hartz-IV-Sätze für Kinder von denen der Erwachsenen ableiten. Der Gesetzgeber machte - gewissermaßen mit der Schere - einen pauschalen Schnitt. Damals erhielten Kinder bis zum 14. Lebensjahr 60 Prozent, danach 80 Prozent der Erwachsenen-Sätze (seit 1. Juli 2009 ist die Staffelung geändert). Dass sich die Sätze der Kinder auf die Erwachsenen beziehen, ist der Grund, in der heutigen Verhandlung zuerst die Hartz-IV-Sätze für Erwachsene zu überprüfen.
Als verfassungswidrig gerügt wird aber auch, dass die besonderen Bedürfnisse der Kinder völlig außer Betracht geblieben sind. So führt die bisherige Berechnungsmethode zu grotesken Ergebnissen. Weil sich der Hartz-IV-Satz für Kinder allein auf den der Erwachsenen bezieht, erhält ein Kind einen Betrag für Alkohol, nicht jedoch für Windeln oder für die Schule. Schon gar nicht wurde berücksichtigt, dass Kleinkinder aufgrund ihres Wachstums mehr Kleidung und Schuhe brauchen als Erwachsene.
Diejenigen, die für das Gesetz federführend verantwortlich sind, müssen heute in Karlsruhe nicht Rede und Antwort stehen. Denn Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) ist nach der Bundestagswahl quasi außer Diensten und sein Nachfolger noch nicht ernannt. Aus dem Bundesarbeitsministerium Berlin erscheint Staatssekretär Detlef Scheele. Das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium schicken Ministerialräte nach Karlsruhe.
Spannend wird es dagegen für die neue Bundesregierung. Verlangt das Bundesverfassungsgericht Korrekturen, ist es mit der bislang vorgesehenen Erhöhung der Schonbeträge nicht getan. Dann muss in Berlin noch einmal neu gerechnet werden. (mit dpa)