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Bayernfan verliert vorm BGH: Stadionverbot auf Verdacht

Der Bundesgerichtshof schmettert die Klage eines Bayernfans ab. Stadionverbote können auch dann zulässig sein, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist, entscheidet der BGH. Von Ursula Knapp

Im Münchner Olympiastadion.
Im Münchner Olympiastadion.
Foto: dpa

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verhängen bundesweiter Stadionverbote erleichtert. Nach dem Grundsatzurteil vom Freitag können Fußballfans über Jahre bundesweit gesperrt werden, wenn objektive Tatsachen befürchten lassen, dass sie auch künftig als Störer auftreten. Solch eine Gefahr darf regelmäßig angenommen werden, wenn sich ein Fan in der Vergangenheit rechtswidrig verhielt. Ein Stadionverbot setzt dagegen nicht voraus, dass ein Zuschauer wegen gewalttätiger Ausschreitungen verurteilt wurde. Damit haben die Bundesrichter die Messlatte für Sperren niedrig gehängt. Die Reaktionen über das Urteil fielen kontrovers und heftig aus.

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger begründete das Karlsruher Urteil im Wesentlichen mit zwei Gesichtspunkten: Zum einen hätten die Vereine die Pflicht, im Interesse aller Zuschauer für einen gewaltfreien Ablauf der Fußballspiele zu sorgen. Zum anderen könnten sich die Organisatoren auf ihr Hausrecht berufen und bei einem begründeten Verdacht Störern den Zutritt verweigern.

Heftiger Streit ums Urteil

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ist über das Urteil erleichtert. "Der polizeiliche Ansatz, Ausschreitungen erst gar nicht entstehen zu lassen, ist bestätigt worden. Wäre das Verbot gekippt worden, hätte sich die Polizei vom Fußball verabschieden können", sagte DPolG-Bundesvorsitzender Rainer Wendt. Gleichzeitig sagte Wendt: "Die Ausschreitungen innerhalb und außerhalb der Stadien bekommt man allein durch Verbote nicht in den Griff. In der derzeitigen Situation müssen wir leider jedem Fußballfan sagen: Wer ins Stadion geht, begibt sich in Lebensgefahr."

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) begrüßt das Urteil ebenfalls, kritisiert aber Wendts Äußerungen scharf. "Wer so argumentiert, verweigert sich einer ernsthaften, sachgerechten und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung und betreibt geistige Brandstiftung. Diese Gewerkschaft und deren Vorsitzender können für uns keine ernsthaften Gesprächspartner mehr sein", sagte DFB-Sicherheitschef Helmut Spahn. Für die Deutsche Fußball-Liga (DFL) kritisierte deren Vorsitzender der Geschäftsführung, Christian Seifert, die Aussage des Polizeigewerkschaftsführers Wendt als einen "Schlag ins Gesicht von Millionen friedlicher Fußballfans. Diese Aussagen sind unverantwortlich und Panikmache aus Gründen der Selbstdarstellung".

Unverständnis und Kritik äußert dagegen das Bündnis Aktiver Fußball-Fans (BAFF). "Die Praxis der Stadionverbote ist grob ungerecht und belastet das Verhältnis zwischen Fans, den Vereinen und der Polizei. Die Fronten werden sich weiter verhärten", sagte BAFF-Sprecher Wilko Zicht.

Marco Noli, Anwalt des Bayernfans, überlegt, ob er eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einlegt. "Der BGH verlangt, dass der Betroffene selbst beweisen muss, dass er nicht als Störer aufgetreten ist. Dies halten wir für verfassungsrechtlich bedenklich", sagte Noli. dpa/sid

Endgültige Niederlage

Mit der Karlsruher Entscheidung verlor ein Fan von Bayern München seine Klage endgültig. Der Mann war im März 2006 im Anschluss an ein Bundesligaspiel der Bayern beim MSV Duisburg bei tätlichen Auseinandersetzungen zugegen, bei denen eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Auch der jetzt klagende Bayernfan, Mitglied der bereits mehrfach aufgefallenen Münchner Fangruppe "Schickeria", wurde festgenommen. Wegen des Verdachts des Landfriedenbruchs wurde gegen ihn ein Verfahren eingeleitet. Zu einer Verurteilung kam es jedoch nicht, das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dennoch belegte der MSV Duisburg den Auszubildenden mit einem zweijährigen bundesweiten Stadionverbot. Die Sperre wurde auch aufrechterhalten, nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt war. Der Bayernfan behauptete, er sei nicht in die Auseinandersetzungen verwickelt, sondern nur Beobachter gewesen. Es nützte ihm nichts.

Der BGH stellte über den Einzelfall hinaus Kriterien auf, wann ein bundesweites Stadionverbot gerechtfertigt ist. Danach braucht ein Verein triftige Gründe. Andererseits dürften bei der Verhängung von Stadionverboten "keine überhöhten Anforderungen" gestellt werden. Fußballgroßveranstaltungen würden "häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen." Angesichts der "emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen" sei es sachgerecht, wenn die Vereine Maßnahmen im Vorfeld träfen und potenziellen Störern den Eintritt verweigerten. Stadionverbote hätten nur dann eine "nennenswerte präventive Wirkung", wenn sie auch Besucher träfen, deren bisheriges Verhalten befürchten lasse, dass sie auch bei künftigen Spielen Störungen verursachen werden. Maßnahme verhältnismäßig

Auch im Fall des Bayernfans hätten die Umstände, die zu dem Ermittlungsverfahren führten, auch noch nach der Einstellung Bedeutung. Der Fan sei Teil der Gruppe gewesen, aus der es zu Übergriffen kam. Deshalb sei der Verdacht gerechtfertigt, dass er sich bei Fußballspielen in einem "zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld" bewege. Der Fan habe diese Besorgnis nicht ausgeräumt, obwohl er bei der von ihm beantragten Überprüfung des Stadionverbots Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Weder die zweijährige Dauer noch die bundesweite Geltung des Stadionsverbots seien zu beanstanden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen.

Aktenzeichen: V ZR 253/08

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  30 | 10 | 2009
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14 TBB Trier 1535 : 1619   16
15 Phoenix Hagen 1747 : 1972   14
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