In der Affäre um die mit falschen Gutachten geschassten hessischen Steuerfahnder gibt es eine weitere überraschende Wendung: Wie jetzt bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen den Psychiater Thomas H. eine gerichtliche Niederlage erlitten, nachdem im April dessen Räume durchsucht worden waren. "Wir mussten alle Durchsuchungsunterlagen wieder an den Arzt zurückgeben", sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Doris Möller-Scheu der FR auf Anfrage.
Der Psychiater habe gegen die Durchsuchung geklagt. Schon am 9. September sei ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt ergangen, "dass die Durchsuchung rechtswidrig war".
Das Landgericht Frankfurt habe damals zwischen einem "bedingten Vorsatz" und einem Handeln "wider besseres Wissen" unterschieden. Ersteres könne bedeuten, dass der Arzt in Eile oder gestresster Stimmung seine fachlichen Kriterien nicht beachtet habe. Das reiche aber für Durchsuchungen nicht aus. Erst wenn er "wider besseres Wissen" gehandelt habe, sei eine Durchsuchung gerechtfertigt. Für diese Annahme der Staatsanwaltschaft fehlte aus Sicht des Landgerichts Frankfurt aber jeglicher Anhaltspunkt.
"Wir hoffen, dass uns die Ärztekammer neues Material zur Verfügung stellt", sagte Möller-Scheu. "Wir haben nichts mehr." Zudem sei die ermittelnde Staatsanwältin aus persönlichen Gründen nicht mehr im Dienst. "Den Fall müsste ein anderer komplett neu bearbeiten", so Möller-Scheu.
Ob das schriftliche Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe am Verwaltungsgericht Gießen im Fall des Frankfurter Psychiaters Thomas H. etwas ändere, sei noch nicht klar. Die Staatsanwaltschaft müsse die Urteilsbegründung, die im Gegensatz zum Landgericht von vorsätzlichem Handeln des Psychiaters ausgeht, erst analysieren, so die Sprecherin.
Das Berufsgericht hatte festgestellt: "Die Verletzung des fachlichen Standards bei der Erstellung der 'Nervenärztlichen Gutachten' erfolgte nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich." Das Gericht hatte Thomas H. verurteilt, weil er vier Steuerfahnder für unheilbar psychisch krank erklärt und damit dauerhaft dienstunfähig dargestellt hatte.
Auf Vorsatz erkenne das Gericht deshalb, weil der Psychiater sich vor Gericht über die fachlichen Standards gut informiert zeigte - diese aber im Fall der vier Steuerfahnder-Gutachten nicht beachtet hatte, so das Berufsgericht. Auch sein Kenntnisstand über die psychiatrische Praxis und Fachliteratur sei "deutlich zutage getreten", so das Gericht .