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Steuerfahnder-Affäre: Gericht sieht Vorsatz bei Psychiater

Der verurteilte Frankfurter Psychiater Thomas H. habe die vier hessischen Steuerfahnder absichtlich für krank erklärt, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Gießen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gebe es dafür keine. Von Matthias Thieme

Der verurteilte Frankfurter Psychiater Thomas H. habe die vier hessischen Steuerfahnder absichtlich für krank erklärt, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Gießen.
Der verurteilte Frankfurter Psychiater Thomas H. habe die vier hessischen Steuerfahnder absichtlich für krank erklärt, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Gießen.
Foto: Kraus

In der Affäre um die geschassten Steuerfahnder liegt jetzt das schriftliche Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe am Verwaltungsgericht Gießen vor. In der 47-seitigen Begründung heißt es zu dem verurteilten Frankfurter Psychiater Thomas H.: "Die Verletzung des fachlichen Standards bei der Erstellung der 'Nervenärztlichen Gutachten' erfolgte nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich."

Das Gericht hatte Thomas H. verurteilt, weil er in seinen Gutachten vier hessische Steuerfahnder als unheilbar psychisch krank und als dauerhaft dienstunfähig eingestuft hatte.

Vorsatz, also absichtliches Handeln, sehe das Gericht deshalb, weil der Psychiater sich vor Gericht über die fachlichen Standards gut informiert zeigte - diese aber im Fall der vier Steuerfahnder-Gutachten nicht beachtet habe, urteilte das Berufsgericht. Auch sein Werdegang und sein Kenntnisstand über die psychiatrische Praxis und die entsprechende Fachliteratur sei "deutlich zu Tage getreten", so das Gericht. "Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor", heißt es in dem Urteil, das der FR vorliegt.

Die Frage, "ob es im Rahmen seiner langjährigen gutachterlichen Tätigkeit" für das Hessische Versorgungsamt zu "Gepflogenheiten gekommen sein könnte, denen er meinte, nachkommen zu sollen", könne im berufsrechtlichen Verfahren nicht geklärt werden. Vorgaben oder "Erwartungshaltungen eines Dritten" müssten von Ärzten bei der Erstellung von Gutachten unberücksichtigt gelassen werden, mahnen die Richter.

Welche Auswirkungen das Urteil haben wird, ist unklar, denn das Frankfurter Landgericht hatte im Fall des Psychiaters zuvor einen "Vorsatz wider besseres Wissen" verneint und eine Durchsuchung der Staatsanwaltschaft bei ihm für rechtswidrig erklärt. Das Finanzministerium äußert sich zu dem Urteil nicht.

Autor:  Matthias Thieme
Datum:  10 | 12 | 2009
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