Karlsruhe. Die Hartz-IV-Leistungen für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig und müssen neu berechnet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Regelsätze seien nicht korrekt ermittelt worden. Die gesetzlichen Vorschriften genügten daher nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2010 eine Neuregelung treffen. Bis dahin blieben die verfassungswidrigen Vorschriften weiter anwendbar.
Das Bundesverfassungsgericht sah sich nicht dazu befugt, selbst bestimmte Sätze festzusetzen und begründete das mit dem "Gestaltungsspielraum" des Gesetzgebers. Der müsse die Leistungen aber "realitätsgerecht" ermitteln. Rückwirkend müssten die Sätze nicht neu festgesetzt werden.
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Zumindest bei schulpflichtigen Kindern dürfte dennoch eine Erhöhung wahrscheinlich sein. Denn der Erste Senat rügte, dass bei der Bemessung "jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes unterlassen" worden seien. "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen", heißt es im Urteil. Der vorgenommene Abschlag von ursprünglich 40 Prozent gegenüber dem Regelsatz für alleinstehende Erwachsene sei nicht fundiert, sondern "freihändig" festgelegt worden.
Vor allem die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner seien unberücksichtigt geblieben, die zum existenziellen Bedarf eines Kindes gehörten. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der "Ausschluss von Lebenschancen". Die inzwischen gewährte jährliche Einmalleistung von 100 Euro für den schulischen Bedarf sei "offensichtlich freihändig geschätzt".
Der Regelsatz für Alleinstehende von ursprünglich 345 Euro im Monat (derzeit 359 Euro) sei nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden. Der Satz wurde bislang aus der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet. Dabei wurden die Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte zugrunde gelegt.
Die Karlsruher Richter billigten dieses Statistikmodell zwar grundsätzlich. Sie rügten aber, dass bei einzelnen Ausgabepositionen prozentuale Abschläge für Güter wie etwa Pelze, Maßanzüge oder Segelflugzeuge vorgenommen wurden, ohne dass geklärt wurde, ob die Vergleichsgruppe des unteren Fünftels überhaupt solche Ausgaben getätigt hat.
Diese strukturellen Berechnungsmängel hätten sich bei der Leistung für erwachsene Partner von ursprünglich 311 (derzeit 323 Euro) und auch bei dem vom Erwachsenen-Satz abgeleiteten Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren fortgesetzt, das 207 Euro betrug. Inzwischen wurde hier nach Alter differenziert. Es gibt derzeit 215 Euro für Kinder bis 5 Jahren und 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines "unabweisbaren", "laufenden", "besonderen" Bedarfs vorsehen. Dies betrifft etwa Hartz-IV-Empfänger mit chronischen Krankheiten, für die die Krankenkasse nicht zahlt. Dieser Anspruch könne ab jetzt eingeklagt werden, dies werde aber nur "seltene" Fälle betreffen, hieß es.
Der Erste Senat entschied über Vorlagen des Bundessozialgerichts und des hessischen Landessozialgerichts. In den Ausgangsverfahren hatten Familien mit "Hartz IV" aus Dortmund, dem bayerischen Landkreis Lindau am Bodensee und dem Werra-Meißner-Kreis in Hessen geklagt.
Von dem Urteil hatten Beobachter vor allem die Definition erwartet, was außer Nahrung, Kleidung und Wohnung zu einem menschenwürdigen Leben gehört. Ob und um wie viel die Grundsicherung für Kinder steigt, wird aber wohl erst feststehen, wenn der Gesetzgeber anhand der Vorgaben neu gerechnet hat.
Hessens Sozialgerichte befürchten bereits eine neue Prozesswelle. "Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Hartz-IV-Regelsätze verkünden, ist mit einem weiteren Anstieg im Bereich der Hartz-IV-Verfahren zu rechnen", sagte der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts, Harald Klein, laut Mitteilung beim Hessischen Sozialrichtertag.
Auf die Gerichte käme dann eine Klagewelle zu, wenn der Erste Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier eine rückwirkende Anpassung verlangt. Wird erst für die Zukunft eine Neuberechnung verlangt, wären die alten Bescheide gültig.
Paradigmenwechsel
Der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert war schon vor dem Urteil überzeugt, dass die Hartz-IV-Sätze verfassungswidrig sind. Von seinem Senat stammt eine der Vorlagen für das Verfassungsgericht. Für Borchert hat die Bundesregierung mit den Hartz-Gesetzen eine Kehrtwende in der Beschäftigungspolitik vollendet: Der Staat überträgt die Verantwortung für Arbeitslosigkeit auf die Betroffenen.
Borchert belegt seine These mit der Rechtsentwicklung: Im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz von 1967 sind vier zentrale Ziele der Wirtschaftspolitik benannt, eines davon ist ein "hoher Beschäftigungsstand". Das Dritte Sozialgesetzbuch von 1997 knüpfe noch daran an. So heißt es in Paragraf 1: "Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken".
Mit den Maastrichter Verträgen Ende der 1990er Jahre habe die Bundesregierung dann wichtige Instrumente zur Steuerung des Arbeitsmarkts aus der Hand gegeben: die Zins- und Währungspolitik. Das 2003 beschlossene Hartz-IV-Gesetz vollende den Schwenk. Jetzt heißt es: "Die Grundsicherung soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken".
Für Sozialrichter Borchert ist das ein Paradigmenwechsel. Denn seit jeher sei anerkannt gewesen, dass die Eigenverantwortung der Arbeitssuchenden einen intakten "ersten" Arbeitsmarkt voraussetze. Dieser Verantwortung habe sich der Staat jedoch weitgehend entzogen und mache mit den Hartz-Gesetzen nun die Opfer zu Tätern. (mit Agenturen)


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