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Landgericht München: Händler dürfen Markenpreise unterbieten

Marktführer dürfen Fachhändlern nicht den Verkauf von Markenprodukten unter Preis verbieten. Das sagt das Landgericht München im Grundsatz - und legt die entscheidenden Details fest.

Rabatte sind im Grundsatz auch dann erlaubt, wenn Markenhersteller eigene Preise festlegen.
Rabatte sind im Grundsatz auch dann erlaubt, wenn Markenhersteller eigene Preise festlegen.
Foto: ddp

München. Marktführer dürfen Fachhändlern nicht den Verkauf von Markenprodukten unter Preis verbieten. Das hat das Landgericht München in entschieden. Es untersagte damit einen Lieferboykott des Augsburger Rucksackherstellers Deuter.

Das für viele Verkäufer und Verbraucher wichtige Urteil hatte der Fach- und Onlinehändler Manfred Hegenloh in Wangen bei Göppingen erreicht. Hegenloh war von Deuter nicht mehr beliefert worden, weil er die Rucksäcke des Marktführers um bis zu 30 Prozent unter dessen unverbindlicher Preisempfehlung verkauft hatte.

Das Gericht stärkte damit allerdings nur Fachhändlern und solchen mit einem Onlineshop den Rücken. E-Bay- und sogenannte Garagenhändler profitieren davon nicht: Laut Urteil reicht allein ein Gewerbeschein nicht für einen Belieferungsanspruch aus. Voraussetzung sei vielmehr "das Führen eines Betriebs, der den Namen 'Fachgeschäft' verdient", heißt es im Urteil.

Der Entscheidung zufolge muss Deuter wegen seiner Marktführerschaft nun den Fachhändler wieder in vollem Umfang beliefern. Eine Marktführerschaft bezieht sich jedoch nicht auf die Quantität sondern auf die Qualität der Produkte.

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Sie liegt laut Urteil dann vor, wenn etwa ein Rucksack-Hersteller unter Berücksichtigung aller Qualitätsmerkmale wie Funktion, Gewicht, Design oder Haltbarkeit mit "über die besten Produkte verfügt".

Handelt es sich zudem um eine bekannte Marke und erwarten die Konsumenten, dass ein Fachhändler sie führt, muss der Händler auch beliefert werden, damit er bei seinen Kunden nicht an Ansehen und Umsatz verliert.

Diese Lieferpflicht gilt den Richtern zufolge auch für den Onlineshop des Fachhändlers. Auch dort gebe es - wie in einem Ladengeschäft - Kunden, die etwa wegen der Seriosität des Anbieters immer wieder in dessen Onlineshop einkaufen. (afp)

Datum:  14 | 10 | 2009
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