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Glücksspiel: Wetten mit zweierlei Maß

Lotto, Toto und Kasinos dürfen munter werben, die virtuellen Buchmacher durften das bislang nicht. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs rügt die Ungleichbehandlung.

Aus der guten alten Zeit des staatlichen Glücksspiels: Im Jahr 1978 zeigte die „Lotto-Fee“ Karin Tietze-Ludwig die Zahlen noch mit Holzklötzchen an.  Foto: dpa/dpaweb

Es gibt Spannenderes als die Lottozahlen, als das Wetten auf die Ergebnisse eines Fußballspieles. Im Netz könnte jeder Zocker auch auf Ereignisse innerhalb eines Fußballspiels wetten, auf die nächste Gelbe oder Rote Karte, auf das nächste Tor. Oder auf den nächsten Kanzler. Oder auf weiße Weihnachten. Oder auf die Ergebnisse des jährlichen Hotdog-Wettessens auf Coney Island.

Permanente Zockmöglichkeiten, so sieht die Welt der privaten Wettanbieter außerhalb Deutschlands längst aus. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch das staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien in Deutschland für nicht vereinbar mit EU-Bestimmungen erklärt hat, könnte diese Welt nun irgendwann auch hier Einzug halten. Die Anbieter für die Vielfältigen Sportwett-Modelle wollen ihr Geschäft hierzulande schnell wieder aufnehmen.

Die Bundesländer haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie halten das staatliche Monopol aufrecht und schränken zugleich die Werbemöglichkeiten der Lotto-Gesellschaften massiv ein. Oder sie gewähren ausländischen Wettanbietern Zugang zum Markt. Mit ihrer Entscheidung (Az: C-316/07 u.a.) beanstandeten die Luxemburger Richter nicht etwa, dass das Glücksspiel in Deutschland streng reglementiert wird, sondern dass dies „nicht in kohärenter und systematischer Weise“ geschehe. So gelten zwar Monopole für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien; für Pferdewetten, Spielautomaten-Betreiber sowie Kasinos hingegen gibt es kaum Beschränkungen.

Gleich mehrere Anbieter aus anderen EU-Staaten, denen das Internet-Wettgeschäft über Niederlassungen in Deutschland untersagt worden war, hatten vor Gerichten in vier Bundesländern geklagt. Nach dem Urteil darf zwar in EU-Mitgliedsländern der freie Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit beschnitten werden. So sei es den nationalen Gesetzgebern unbenommen, aus Erwägungen des „Allgemeininteresses“ die Spielsucht zu bekämpfen und dabei – etwa durch staatliche Monopole – auch Wetten oder sonstige Glücksspiele „in kontrollierbare Bahnen zu lenken“.

Lotto, Toto und Kasinos dürfen munter werben, die virtuellen Buchmacher bislang nicht

Allerdings stoßen sich die Europa-Richter daran, dass in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen wird: Die Veranstaltung von Internetwetten, die Zockern quasi rund um die Uhr weltweit Spielmöglichkeiten offeriert, sei durch den Glücksspielstaatsvertrag von 2008 verboten. Die Inhaber der staatlichen Monopole führten aber „intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren“.

Mangelnder Schutz

Die staatlichen Spielkasinos in Deutschland mussten schon öfter von Gerichten ermahnt werden, in der Bekämpfung der Spielsucht mehr Konsequenz zu zeigen. Bis vor drei Jahren weigerten sie sich, umfassende Einlasskontrollen durchzuführen, um gesperrte Spielsüchtige am Eintritt zu hindern. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Kasinobetreiber dazu verpflichten, ihre Gäste zu kontrollieren und Gesperrte abzuweisen. Andernfalls, so der BGH im November 2007, zahlten die staatlichen Betreiber die Verluste der gesperrten Spielsüchtigen (Az: III ZR 9/07).

Den Zugang zu den Roulette-Tischen hatten die staatlichen Spielkasinos zwar bis dahin kontrolliert, nicht aber den zu den Spielautomaten. Dabei war bekannt, dass beim sogenannten kleinen Spiel das meiste Geld umgesetzt – und auch verloren – wird. So war es auch in dem konkreten Fall, der dann zu der Karlsruher Grundsatzentscheidung führte. Ein gut verdienender Vertriebsleiter aus Bielefeld hatte trotz Sperre in eineinhalb Jahren rund 60000 Euro an den Automaten verzockt. Er war nie kontrolliert worden.

Mit dem neuen Staatsvertrag wurde die wirksame Kontrolle gesperrter Spielsüchtiger dann 2008 zwar ins Gesetz geschrieben. Bis dahin wehrten sich die Kasino-Betreiber jedoch gegen umfassende Einlassüberprüfungen und betonten noch in der Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe die Eigenverantwortung der Spielsüchtigen.

Auf der anderen Seite dürften Kasinos oder Automatenläden fast ungehindert ihre Geschäfte machen, obwohl von ihren Aktivitäten oftmals ein „höheres Suchtpotenzial“ ausgehe. Unter diesen Umständen lasse sich das vorbeugende Ziel des Monopols nicht verfolgen.

Auch das von den Monopolisten angeführte Argument, wonach die Einnahmen aus Glücksspielen teilweise uneigennützigen oder sozialen Projekten zugutekämen, zerpflückten die Richter: Die Förderung des Gemeinwohls sei vielleicht „eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund“ dafür, Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern den Marktzugang zu verweigern.

Nach eigenen Angaben unterstützen Lotto- und Toto-Unternehmen mit rund 2,8 Milliarden Euro jährlich Bundesländer und das Gemeinwohl in den Bereichen Breitensport, Soziales, Umwelt- und Denkmalschutz sowie Kunst und Kultur. Allein 500 Millionen gingen dabei an den Sport.

Der IT-Verband Bitkom begrüßte hingegen das Urteil. „Die Bundesländer zementieren aus finanziellen Gründen ihr altes Lotto-Monopol“, sagte Branchenchef August-Wilhelm Scheer. Diese Abschottung habe „in der digitalen Welt ausgedient“. Bitkom setzt darauf, dass die Länder jetzt „praxisnahe Regeln“ für den festlegen. So sei auch die Prävention gegen Spielsucht „bedeutend leichter zu bewerkstelligen“.

Autor:  Michael Bergius
Datum:  8 | 9 | 2010
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