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Die Frankfurter Erklärung des DGB: „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“

Fünf Thesen und Forderungen: Deutscher Gewerkschaftsbund will keine Beschäftigten "zweiter Klasse" und nimmt die regionalen Bundestagsabgeordneten in die Pflicht.

Immer auf der Suche nach neuen Jobs: Der DGB will keine Beschäftigten zweiter Klasse.
Immer auf der Suche nach neuen Jobs: Der DGB will keine Beschäftigten "zweiter Klasse".
Foto: dpa
Frankfurt –  

Der Deutsche Gewerkschaftsbund der Region Frankfurt-Rhein-Main fordert in einer Frankfurter Erklärung zu Leiharbeit die regionalen Bundestagsabgeordneten auf, gesetzliche Voraussetzungen etwa gegen Lohndrückerei, die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und den Ersatz der Stammbelegschaft durch Leiharbeit zu schaffen. Derzeit gehe der wirtschaftliche Aufschwung „weitgehend an der Schaffung sozialversicherungspflichtiger Normalarbeitsverhältnisse so gut wie vorbei“, heißt es.

In Frankfurt seien mehr als 2.200 normale Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Jahres zugunsten von Leiharbeit abgebaut worden. „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ müsse laut DBG die Regel für Leiharbeit werden.

Die IG Metall protestiert mit einem bundesweiten Aktionstag am 24. Februar gegen die Zunahme bei Leiharbeit, befristeten Anstellungen und Werkverträgen. Aus Sicht der Gewerkschaft führt die Verwendung dieser Instrumente zu prekären Beschäftigungsverhältnissen und schürt Auseinandersetzungen unter den Beschäftigten.

Frankfurter Erklärung zur Leiharbeit – Fünf Thesen und Forderungen:

1. Leiharbeit wird immer häufiger und massiver zu Lohndrückerei, zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und zur Verkleinerung von Stammbelegschaften missbraucht. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sind heute Beschäftigte zweiter Klasse, denen gleicher Lohn und gleichwertige Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit verweigert werden.

Forderung: Für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter müssen gleiche Rechte gelten, wie für die Stammbelegschaften. „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ muss die Regel für Leiharbeit werden.


2. Aus dem erhofften Klebeeffekt der Leiharbeit in feste Beschäftigungsverhältnisse ist meist ein Schleudersitz in Unsicherheit und Arbeitslosigkeit geworden. Für Leiharbeitnehmer ist das Risiko deutlich höher, vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. 50 Prozent der Leiharbeitnehmer sind nicht länger als drei Monate in der Branche beschäftigt, jeder zehnte Leiharbeitnehmer nicht länger als eine Woche.

Forderung: Das „Synchronisationsverbot“ muss wieder eingeführt werden, d.h. Leiharbeitsfirmen müssen Beschäftigte länger als nur für die Dauer eines akquirierten Einsatzes in einem Entleihbetrieb einstellen. Leiharbeitsfirmen sollen über eine Lohnsummenumlage zur Finanzierung eines Weiterbildungsfonds für Leiharbeiter herangezogen werden.

3. Ursprünglich etabliert, um Entlassungskosten zu sparen und Tarifverträge zu umgehen, hat sich die strategische Nutzung der Leiharbeit als arbeits- und leistungspolitischer Hebel entpuppt, mit dem ein willkommener Druck auf die Stammbelegschaft ausgeübt wird.
Forderung: Leiharbeit darf kein Instrument für den Abbau von Stammarbeitsplätzen sein. Deshalb muss es eine Höchstverleihzeit geben.

4. Leiharbeitnehmer verdienen deutlich weniger als die Stammbelegschaft. Eine aktuelle Studie des DGB zeigt, dass in 2009 das mittlere Bruttomonatsentgelt bei Vollzeit von Leiharbeitskräften in den alten Bundesländern lediglich bei 1.456 € brutto im Monat und in Ostdeutschland (inkl. Berlin) sogar bei nur 1.224 € lag. Auch bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikation wird deutlich, dass Leiharbeiter oft nur Armutslöhne bekommen. Daraus resultieren dann auch geringere Rentenansprüche. Besonders wenig verdienen Beschäftigte, für die der Tarifvertrag der sog. „christlichen Gewerkschaften“ gilt.

Forderung: Leiharbeiter müssen das gleiche Geld erhalten, wie die Stammbeschäftigten, Daneben muss in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn für Leiharbeit verankert werden. Der gesetzliche Mindestlohn hat insbesondere eine Bedeutung für die verleihfreien Zeiten, so dass in dieser Zeit eine Mindestabsicherung der Leiharbeitnehmer gegeben wäre. Auch für aus dem Ausland entsandte Arbeitskräfte muss eine Lohnuntergrenze gelten, sofern das Gleichbehandlungs-Gebot nicht zur Geltung kommen sollte.

5. Für das Entleihunternehmen ist nicht nur die niedrige Bezahlung von Leiharbeitnehmern lukrativ. Vielmehr wird Leiharbeit auch eingesetzt, um die betriebliche Mitbestimmung auszuhebeln. Nur die wenigsten Verleihfirmen haben einen Betriebsrat. Selbst wenn es einen gibt, ist er weit weg – nämlich beim Verleiher. Im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeitnehmer zwar mitwählen, wenn sie länger als drei Monate dort tätig sind oder ein so langer Einsatz geplant ist. Doch bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats zählen sie nicht mit. Betriebsräte in Einsatzbetrieben mit einem höheren Leiharbeiteranteil müssen sich also um mehr Beschäftigte kümmern. Für die Betreuung jedes einzelnen Arbeitnehmers bleibt somit weniger Zeit.

Forderung: Leiharbeitnehmer sollen im Betrieb des Entleihers als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Das fiele etwa bei Wahl und Größenbestimmung des Betriebsrates ins Gewicht, aber auch bei den Schwellenwerten für Sozialpläne und Interessenausgleich. (mit dapd)

Autor:  Max Biederbeck
Datum:  23 | 2 | 2011
Kommentare:  2
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