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23. Januar 2013

BGH-Urteil: Hausbesitzer unterliegt vor Gericht

 Von Karin Billanitsch
Erben müssen nicht für die Mietschulden der Verstorbenen zahlen, hat der Bundesgerichtshof entschieden.  Foto: dpa

Erben müssen für die Mietschulden des Verstorbenen nicht haften, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Eine persönliche Haftung besteht nicht, hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden.

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Der Bundesgerichtshof hat die Rechte eines Erben beim Tod eines Mieters gestärkt. Erben müssen für die Mietschulden Verstorbener nicht persönlich mit ihrem eigenen Vermögen haften. Das haben die Richter des unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden. (Az: VIII ZR 6/12)

Im Fall war der Vater der beklagten Frau im Oktober 2008 gestorben. Die Vermieterin forderte deshalb von der Erbin Miete von November 2008 bis Ende Januar 2009, Außerdem wollte die Hausbesitzerin Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt über 7700 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten. Doch da sich der Nachlass des Verstorben als wertlos erwies, weigerte sich dessen Erbin zu zahlen.

Wertloser Nachlass

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Urteil vom 7. Februar 2012 (Aktenzeichen 7 S 5446/10) die Beklagte zur Zahlung der noch ausstehenden Miete in Höhe von insgesamt 2262,48 € und zur Zahlung von Entsorgungskosten in Höhe von 250 Euro wegen der von ihr nach dem Tod des Erblassers unzureichend durchgeführten Räumung der Mietwohnung verpflichtet. Für diese Forderungen hafte sie nicht nur als Erbin mit dem Nachlass, sondern auch persönlich, argumentierten die Richter. Denn die Vorschriften im Mietrecht ordneten den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis in einer über die normalen Erbwirkungen hinausgehenden Weise selbständig an, hieß es in dem Urteil. Dazu komme noch, dass die Beklagte ihre eigenen Möbel zumindest zeitweise in der Wohnung untergestellt habe. Es erscheine unbillig, wenn bei einem überschuldeten Nachlass für die Erben die Möglichkeit bestehe, die Wohnung des Erblassers sozusagen unentgeltlich auch für eigene Zwecke zu nutzen, ohne dass der Vermieter im Gegenzug die Möglichkeit habe, die Erben persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Ausschlagung der Erbschaft sei nicht fristgerecht erfolgt.

Bei den Ansprüchen des Klägers wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache handle es sich hingegen um reine Nachlassverbindlichkeiten. Da keine verwertbaren Nachlassgegenstände vorhanden seien, stehe die Unzulänglichkeit des Nachlasses fest, so dass die Klage insoweit aufgrund der erhobenen Dürftigkeitseinrede abzuweisen sei, hieß es weiter.

Der BGH ist dieser Argumentation teilweise nicht gefolgt und gab der Beklagten in ganzer Linie Recht: Wenn die Wohnung vom Erben fristgerecht gekündigt wird, zählen auch die Mieten, die nach dem Tod des Mieters anfallen, zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Erben können dann die Haftung auf den Nachlass beschränken.

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