Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht wird an diesem Mittwoch über den Fortbestand der Tarifeinheit in den Betrieben entscheiden. Der Vierte Senat hatte bereits zu Jahresbeginn die Abkehr von dem jahrzehntelangen Grundsatz "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" angekündigt (4 AZR 549/08(A)).
Die Entscheidung steht bislang aber unter Vorbehalt, weil sie von der Rechtsprechung des Zehnten Senats abweicht. Stimmt dieser nunmehr zu, wären künftig in einem Unternehmen mehrere Tarife nebeneinander möglich. Beurteilt der Zehnte Senat die Rechtslage hingegen anders, wird der Große Senat angerufen, erklärte eine Sprecherin des obersten deutschen Arbeitsgerichts am Montag.
Die bisher zumeist praktizierte Tarifeinheit garantiert, dass in einem Unternehmen nicht zahllose Verträge verschiedener Gewerkschaften nebeneinander bestehen. Ist ein Arbeitgeber an mehrere Vereinbarungen gebunden, verdrängt die speziellere Abmachung die allgemeineren. Das führt zum Beispiel zum Vorrang des Firmentarifs vor dem der Branche. Der vierte Senat sieht damit jedoch kleinere Gewerkschaften benachteiligt. Im konkreten Fall hatte ein Arzt und Mitglied des Marburger Bundes sein Krankenhaus auf Zahlung eines Urlaubsaufschlags verklagt.
Geben die obersten Arbeitsrichter die Tarifeinheit auf, müssten die DGB-Gewerkschaften künftig mit einer härteren Konkurrenz durch kleinere Spartenorganisationen rechnen, die bislang unter anderem bereits bei der Deutschen Bahn oder der Lufthansa mit am Verhandlungstisch sitzen. Die Arbeitgeber befürchten indes Dauerstreiks. Arbeitgeber und Gewerkschaften unternahmen daher gemeinsam einen Vorstoß für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit. Von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und anderen Spitzenpolitikern erhielten die Dachverbände bereits positive Signale. (dpa)
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