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Elektronische Zigaretten: E-Zigaretten nur noch in der Apotheke erhältlich

Nach Ansicht der Bundesregierung sollten E-Zigaretten wie Arzneimittel behandeln werden. Damit wäre der Verkauf nur noch in Apotheken möglich. Auch wer bisher hoffte durch die E-Zigarette die Gesetze zum Nichtraucherschutz umgehen zu können, wird enttäuscht.

        

Nikotindampf: Forscher streiten über Auswirkungen auf die Gesundheit.
Nikotindampf: Forscher streiten über Auswirkungen auf die Gesundheit.
Foto: dapd

Dampfen statt qualmen. Immer mehr Menschen in Deutschland entdecken die elektronische Zigarette als Alternative zum alten Glimmstängel. In den Zigaretten wird Nikotin nur verdampft, nicht verbrannt. Doch jetzt könnte der Verkauf des neuartigen Produkts eingeschränkt werden.

Nach Auffassung der Bundesregierung müssen Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids, die in die E-Zigaretten eingesetzt werden, von den Arzneimittelbehörden zugelassen werden. Das geht aus einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag hervor, die dieser Zeitung vorliegt. Daraus folgt, dass diese Produkte nur in Apotheken verkauft werden dürfen. Der Verkauf durch Vor-Ort-Geschäfte und Internet-Shops sei verboten. Begründet wird dies mit der pharmakologischen Wirkung des Stoffs Nikotin.

Der Verkauf von Zigarettenkörpern ohne Nikotin, Ladegeräten und Verneblern unterliege zudem dem Medizinproduktegesetz, wenn diese wiederverwendbar seien und dazu dienten, Nikotinlösung zu verabreichen. Auch sie dürften nicht außerhalb von Apotheken in Verkehr gebracht werden.

Ein bis zwei Millionen Menschen in Deutschland nutzen nach Angaben der Hersteller bislang elektronische Zigaretten. Es ist wissenschaftlich noch umstritten, ob diese Zigaretten weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakprodukte. Viele Nutzer versprachen sich von dem neuen Produkt zudem, dass sie damit die rigiden Nichtraucherschutzgesetze umgehen können. Dieser Auffassung erteilt die Bundesregierung nun eine Absage.

Die wichtigsten Fragen zur E-Zigarette

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Demnach verbiete das Bundesnichtraucherschutzgesetz auch die Benutzung von E-Zigaretten „in Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen“. In den Bundesländern könnten zudem entsprechend der jeweiligen Nichtraucherschutzgesetzen noch weitergehende Einschränkungen bestehen, zum Beispiel könnte das Dampfen von E-Zigaretten in Restaurants verboten sein.

Wer die Nikotin-Behälter weiterhin außerhalb von Apotheken verkauft, muss damit rechnen, dass die Produkte beschlagnahmt werden. Der Besteller begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für E-Zigaretten, die kein Nikotin und auch sonst keine Stoffe mit pharmakologischer Wirkung enthalten und nicht mit dem Ziel der Tabakentwöhnung beworben werden, gelten die Vorschriften des Medizin- und Arzneimittelrechts nicht. Sie sind laut Bundesregierung weiterhin frei verkäuflich.

Autor:  Daniel Baumann
Datum:  29 | 2 | 2012
Kommentare:  41
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