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Fahrgastrechte: Anwalt für verärgerte Bahnfahrer

Das Eisenbahn-Bundesamt setzt nun auch Fahrgastrechte durch. Einen Anspruch auf Mahlzeiten gibt es etwa bei mehr als einer Stunde Verspätung. Bis Mitte 2009 erklärte sich die Aufsichtsbehörde für nicht zuständig. Von Thomas Wüpper

Wieder eine Stunde auf den Zug gewartet? Bei Beschwerden hilft das Eisenbahn-Bundesamt.
Wieder eine Stunde auf den Zug gewartet? Bei Beschwerden hilft das Eisenbahn-Bundesamt.
Foto: ddp

Berlin. Zug zu spät? Entschädigung abgelehnt? Vielleicht hilft das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Reisende und Pendler können sich mit Beschwerden auch an die Aufsichtsbehörde wenden. Das Amt prüft den Fall und macht gegebenenfalls Druck.

"Jeden einzelnen Beschwerdefall untersucht das EBA als unabhängige Behörde individuell und kostenlos", lautet das Versprechen. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Denn bis Mitte 2009 nutzte es verärgerten Bahnfahrern wenig, das Bonner Amt einzuschalten. "Nicht zuständig" hieß es - erst die neue Rechtslage macht das EBA auch zu einem mächtigen Anwalt der Verbraucherinteressen.

Denn anders als Schlichtungsstellen, die zwischen dem Fahrgast und dem Eisenbahnunternehmen vermitteln und eine gütliche außergerichtliche Einigung anstreben, kann das EBA die verbesserten Fahrgastrechte direkt durchsetzen. Dazu ist die Aufsichtsbehörde, die alle deutschen Bahnunternehmen überwacht, gesetzlich befugt.

Seit vorigem Juli haben Bahnreisende viel mehr Rechte. Zuvor galt der Kunde juristisch als Beförderungsfall, die Rechtsgrundlagen waren völlig veraltet und stammten aus Vorkriegszeiten.

Die Fahrgastrechteverordnung der Europäischen Union hat das geändert. Seit Mitte 2009 sind die Vorschriften auch in Deutschland umgesetzt. Bahnreisende haben seither ein Recht auf Fahrpreiserstattung und -Entschädigung bei Zugausfällen und Verspätungen.

Ab einer Stunde Verspätung gibt es ein Viertel des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten die Hälfte. Das gilt auch, wenn beim Umsteigen der Anschlusszug verpasst wird. Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielort.

Weiter gilt nun: Ist bereits vor Abfahrt am Bahnsteig eine Verspätung von mehr als einer Stunde absehbar, kann der Kunde auf die Zugreise verzichten und sein Geld zurückverlangen. Fällt nachts der letzte Anschlusszug aus, muss die Bahn ein Hotelzimmer oder die Heimfahrt mit dem Taxi zahlen. Zuvor entschädigte die Bahn hartnäckige Kunden nur aus Kulanz, also freiwillig.

Nun gibt es einen Rechtsanspruch auf Ausgleich auch im Nahverkehr bis 50 Kilometer. Ab 20 Minuten Verspätung kann der Pendler bessere und teurere Züge nutzen und bekommt Mehrkosten zurück. Beträge unter vier Euro werden allerdings nicht erstattet.

Was viele nicht wissen: Bahnfahrer haben auch Anspruch auf aktuelle Reiseinfos in Zügen und Bahnhöfen, auf Sicherheit in Zügen und Bahnhöfen und kostenlose Hilfeleistung, wenn sie behindert oder mobil eingeschränkt sind. Zudem können im Schienenpersonenfernverkehr Erfrischungen und Mahlzeiten verlangt werden, wenn Züge sich mehr als eine Stunde verspäten.

Bisher hält sich die Zahl der Beschwerden beim EBA noch in Grenzen. Im zweiten Halbjahr 2009 gingen knapp 900 Beschwerden von Reisenden ein. Gut die Hälfte der Bahnfahrer monierte Verstöße gegen die neue Rechtslage, die übrigen beklagten sich über falsche und überteuerte Fahrkarten oder den Tarifdschungel. In knapp 100 Fällen leitete das Amt nach Kontrollen vor Ort eigene Verfahren ein, etwa wegen fehlender Fahrplanaushänge.

Nicht nur über Eisenbahnunternehmen, auch über Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber und Reiseveranstalter, die gegen die neuen Fahrgastrechte verstoßen, können sich Kunden beschweren.

Autor:  Thomas Wüpper
Datum:  7 | 4 | 2010
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