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Gen-Äcker: Verfassungsgericht bestätigt Gentechnikgesetz

Die Karlsruher Richter halten am Standortregister für Gentechnikfelder wie auch an der weitreichenden Haftungsregelung fest. Die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes seien mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es.

Ein Kind beißt in einen Maiskolben.
Ein Kind beißt in einen Maiskolben.
Foto: dpa
Karlsruhe –  

Das Bundesverfassungsgericht hat der Gentechnik in der Landwirtschaft enge Grenzen gesetzt. In einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung bestätigten die Richter das geltende Gentechnikgesetz. Sowohl das Standortregister für Gentechnikfelder wie auch die weitreichende Haftungsregelung seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Danach müssen Gentechnik-Landwirte zahlen, wenn veränderte Pollen ein Nachbarfeld verunreinigen - und zwar unabhängig davon, ob sich der konkrete Verursacher nachweisen lässt (Az.: 1 BvF 2/05).

Damit ist der Vorstoß der schwarz-roten Landesregierung von Sachsen-Anhalt gescheitert, den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu erleichtern. Die Richter setzten der Politik enge Grenzen: „Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht.“

Sachsen-Anhalt hält das Gesetz für verfassungswidrig und hat deshalb Karlsruhe angerufen. Gentechnik-Gegner treten dagegen vehement für die strengen Vorschriften ein. Bereits am 23. Juni des Jahres hatte der Erste Senat über die Klage verhandelt. Jetzt fällt das Urteil.

Sachsen-Anhalt und die Befürworter der Gentechnik wollen vor allem zwei Punkte aus dem Gentechnik-Gesetz streichen: Das Standortregister und die Haftung für Auskreuzungen auf Nachbarfeldern. Bisher wird der Standort eines Feldes im Internet veröffentlicht, auf dem genveränderte Pflanzen angebaut werden. Die Landesregierung behauptet, dies habe zu Feldzerstörungen geführt. Denn es sei leicht, Daten über den konkreten Acker zu erhalten. Die Landesregierung will, dass künftig nur noch die Gemarkung bekanntgegeben wird, in der gentechnisch verändertes Saatgut angepflanzt wird.

Die Bundesverfassungsrichter machten jedoch in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie diese Frage weniger als verfassungsrechtliches, sondern als politisches Problem sehen. Wenn es zu Feldzerstörungen komme oder, wie an der Universität Gießen, Versuchsfelder verwüstet würden, liege das wohl weniger am Gesetz als an der mangelnden Akzeptanz der Gentechnik. Ein weiterer entscheidender Punkt ist die strenge Haftung. Landwirte haften, wenn die Ernte im Nachbargrundstück mit gentechnisch verändertem Material belastet ist. Entschädigungszahlungen werden unabhängig von einem Verschulden des Gen-Bauern fällig.

Sachsen-Anhalt mauert

Als Folge sind Versicherer nicht bereit, solche Schäden zu versichern. Sachsen-Anhalt will deshalb die Gefährdungshaftung abschaffen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung verteidigte vor dem Bundesverfassungsgericht das Gentechnikgesetz. Das Grundgesetz schreibe auch den Schutz der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt vor. Außerdem solle der Verbraucher die Wahl zwischen konventionell hergestellten und gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln haben. Deshalb müssten konventionelle Bauern davor geschützt werden, dass ihre Ernte durch Auskreuzungen von Gen-Pflanzen wertlos werde.

Beobachter der mündlichen Verhandlung hatten im Juni nicht den Eindruck, dass die Richter von der Verfassungswidrigkeit des Gentechnik-Gesetzes überzeugt wären. Andererseits spricht die lange Beratungsdauer von fünf Monaten dafür, dass der Erste Senat sich sehr grundsätzlich mit dem Thema befasst hat. (mit dpa)

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  23 | 11 | 2010
Kommentare:  10
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