Karlsruhe. Das Kindergeld kann voll auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Regelung für rechtens erklärt. Zur Begründung heißt es, der Regelsatz für Kinder decke deren Existenzminimum, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde nicht verletzt.
Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, für Sozialgeldempfänger ohne steuerpflichtiges Einkommen alle steuerlichen Vergünstigungen zu berücksichtigen, die Steuerzahler erhalten.
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Am 9. Februar 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht mehr Transparenz bei der Berechnung der Hartz-IV-Sätze verlangt. Insbesondere bei Kindern beanstandete der Erste Senat die nicht nachvollziehbare Berechnung des Bedarfs. Bis zum 31. Dezember muss der Gesetzgeber nachbessern.
Allerdings verlangte Karlsruhe in seinem Grundsatzurteil keine Erhöhung der bestehenden Regelsätze. Mit der Entscheidung von gestern ist nun klargestellt, dass es bei der vollen Anrechnung des Kindergeldes bleiben kann. Das ist inzwischen auf 184 Euro im Monat angewachsen. Auch bei der Neuberechnung des Existenzminimums für Kinder kann der Betrag also abgezogen werden.
Streit über Ausbildungskosten
In dem jetzt behandelten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde von Hartz-IV-Empfängern mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Familie mit einem heute 15-Jährigen hatte ein halbes Jahr lang Hartz-IV-Leistungen bezogen. Für das Kind wurde der Regelsatz von 208 Euro mit dem Kindergeld von damals 154 Euro voll verrechnet.
Dagegen klagten die Eltern im Namen ihres Sohnes. Da nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes dem Existenzminimum diene und die andere Hälfte für Betreuung und Ausbildungskosten vorgesehen sei, dürfe auch nur die Hälfte des Kindergeldbetrags auf das Sozialgeld angerechnet werden. Sie verlangten eine Rückzahlung von 462 Euro, scheiterten damit aber vor dem Sozialgericht Düsseldorf und jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1999 entschieden, dass Eltern wesentlich höhere steuerliche Freibeträge für die Erziehung ihrer Kinder verbleiben müssen. Nicht nur das Wohnen und Essen, sondern auch nötige Kosten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung müssten steuerlich anerkannt werden.
Die Hartz-IV-Empfänger argumentierten nun, dass das Sozialgeld die Kosten für Kleidung und Essen enthalte, nicht aber den Teil für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten.
Die Kammer des Ersten Senats lehnte aber die Übertragung der steuerrechtlichen Betrachtung auf das Sozialrecht ab. Entscheidend sei, dass der ausgezahlte Betrag das Existenzminimum decke.
Wörtlich heißt es in der einstimmigen Entscheidung: Die "Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigt wie das Steuerrecht."
Aktenzeichen: 1 BvR 3163/09
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