Für die IG Metall ist es ein Etappensieg im Kampf gegen Dumping-Tarifverträge, für die christliche Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung – kurz: GKH – aber eine erste Schlappe: Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, ob die GKH Tarifverträge abschließen darf. Das oberste Gericht hat deshalb gestern eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm aufgehoben und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.
„Das ist ein Schritt in die richtige Richtung“, sagte IG-Metall-Justiziar Thomas Klebe der FR. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe deutlich gemacht, dass eine Gewerkschaft durchsetzungsfähig sein müsse. „Es reicht nicht aus, wenn man von Arbeitgebern mit Tarifverträgen beschenkt wird.“ Es könne nicht angehen, dass sich irgendwelche Vereinigungen Gewerkschaft nennen und dann Dumping-Verträge zulasten der Arbeitnehmer machten, argumentiert die IG Metall, die das Verfahren gegen die GKH angestrengt hat.
Das Landesarbeitsgericht hatte der GKH zwar bescheinigt, Tarifverträge für die 200000 Beschäftigten in Tischlereien und Modellbau-Betrieben abschließen zu dürfen. Man könne bei der GKH von einer Gewerkschaft sprechen, weil sie bereits Tarifverträge vereinbart habe, so eine zentrale Begründung. Doch das genügt nicht, bemängelte nun das höchste Arbeitsgericht. Es fehlten Angaben über die Mitgliederzahl der GKH und ihren Organisationsbereich.
Die GKH-Tarifverträge seien vor allem in zwei Punkten schlechter als IG-Metall-Vereinbarungen im Handwerk, sagte ein Gewerkschaftssprecher: Sie sähen längere Arbeitszeiten und niedrigere Jahreszahlungen vor, die obendrein variabel seien.
Was mächtig macht
Für einen Verband ist es extrem wichtig, als Gewerkschaft anerkannt zu sein. Denn das bedeutet Macht. Nur Gewerkschaften dürfen mit Arbeitgebern Tarifverträge über Löhne und Arbeitszeiten von Beschäftigten abschließen. Nur Gewerkschaften dürfen Streiks organisieren. Und nur sie dürfen niedrigere Löhne und ungünstigere Arbeitszeiten vereinbaren als Gesetze vorsehen.
In der Zeitarbeit ist beispielsweise gesetzlich geregelt, dass Leiharbeiter grundsätzlich so entlohnt werden müssen wie Stammkräfte. Davon darf nur abgewichen werden, wenn dies ein Tarifvertrag vorsieht. Diese Ausnahme ist inzwischen zur Regel geworden: Die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften und der christlichen Konkurrenz sehen Gehälter vor, die oft weit unter dem Niveau von Stammbeschäftigten liegen.
Doch auch in der Zeitarbeitsbranche müssen die christlichen Verbände um ihren Einfluss bangen. Denn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied im Dezember 2009, dass die Tarifgemeinschaft der christlichen Gewerkschaften (CGZP) keine Tarifverträge für Leihkräfte abschließen darf. Begründung: Laut Satzung seien die Organisationen nicht für die gesamte Zeitarbeit zuständig. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, am 14. Dezember entscheidet das Bundesarbeitsgericht. Und was passiert, wenn die „Christlichen“ für nicht tariffähig erklärt werden? Dann müsse man prüfen, ob die Beschäftigten Anspruch auf eine gleiche Bezahlung wie Festangestellte haben, so die IG Metall.
Die christliche Gewerkschaft Metall hat dagegen einen relativ sicheren Status: 2006 hat das BAG sie für tariffähig erklärt. Sie macht der IG Metall beispielsweise im Kfz-Gewerbe Konkurrenz.
Nachrichten aus der Wirtschaft, Börsen-Trends, Kurse und Finanz-Themen.
Am 31. Mai diskutiert FR-Redakteur Tobias Schwab mit Fernsehköchin Sarah Wiener und weiteren Gästen das Thema "Wer verdient am Kaffee?"
Die Schuldenkrise hat Europa im Griff: Nachrichten zur Eurokrise, Konjunktur, Eurobonds und Ratingagenturen.