Regelsatz
Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) richtet sich nach dem Bedarf eines alleinstehenden Haushaltsvorstandes. Dessen Regelsatz beträgt derzeit 359 Euro im Monat.
Davon leiten sich die anderen Zahlungen ab: Erwachsene Partner und Kinder von 14 bis 17 Jahren erhalten 80 Prozent (287 Euro), Kinder von sechs bis 13 Jahren 70 Prozent (251 Euro), Kinder bis zum Alter von fünf Jahren 60 Prozent (215 Euro).
Zudem gibt es Zuschläge, etwa für Alleinerziehende und Schwangere. Auch die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten werden übernommen. Der Staat zahlt zudem die Miet- und Heizkosten einer angemessenen Wohnung.
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Der Regelsatz wird anhand der Konsumausgaben eines Alleinstehenden im untersten Fünftel der Einkommensskala ermittelt. Dabei werden Sozialhilfe- und Grundsicherungsempfänger herausgerechnet.
Datenbasis ist die alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in 60.000 Haushalten.
Für zehn Ausgabenarten von Nahrungsmitteln bis Verkehr ermittelt das Statistische Bundesamt so die durchschnittlichen Aufwendungen. Diese werden aber noch nach unten korrigiert. So wurden zum Beispiel die Ausgaben für Kleidung und Schuhe um zehn Prozent gekürzt, die Kosten für Verkehr sogar um 26 Prozent.
Bei der Kleidung begründen Statistiker das damit, dass im Regelsatz keine Ausgaben etwa für Maßanzüge enthalten sein müssten. Die so gekürzten Einzelpositionen werden zum Regelsatz zusammengezählt. Diese Abschläge kritisierte das Verfassungsgericht als nicht nachvollziehbar begründet.
Die letzte Erhebung war 2008, die Regelsätze gründen noch auf den Erhebungen von 1998 und 2003. Eine erste Auswertung der neueren Daten soll in diesem Herbst vorliegen. Zwischen diesen Erhebungen wird der Regelsatz jährlich zum 1. Juli in gleichem Maß erhöht wie die gesetzliche Rente.
Kinderbedarf
Den konkreten Bedarf eines Kindes ließ das Arbeitsministerium 2008 in einer Sonderauswertung der EVS aus dem Jahr 2003 ermitteln. Das Ergebnis war, dass Kinder zwischen sechs und 13 Jahren monatlich 240 Euro benötigen - also 33 Euro mehr, als ihnen nach dem damals gültigen Regelsatz zustand. Ihr Anteil am Regelsatz wurde zum 1. Juli 2009 von 60 auf 70 Prozent erhöht.
Die Sonderauswertung ergab aber auch, dass jüngere und ältere Kinder nach den Berechnungen zuviel erhielten: Für Kinder von null bis fünf Jahren wurde ein Bedarf von 191,23 Euro veranschlagt (rund 16 Euro weniger als damals gezahlt wurde), für Kinder von 14 bis 17 Jahren 257,66 Euro (rund 18 Euro weniger als nach dem damals geltenden Regelsatz).
Absurditäten
Der Paritätische Wohlfahrtsverband fordert eine Anhebung der Zahlungen an Kinder um etwa ein Drittel auf Beträge von 276 bis 358 Euro. Er prangert Absurditäten an, die durch die Ableitung des Kinderbedarfs vom Erwachsenen-Regelsatz entstünden: Dem Säugling würden regierungsamtlich zwar 11,90 Euro für Tabak und Alkohol zugerechnet, aber nichts für Windeln.
Für Spielzeug würden 62 Cent im Monat errechnet, für Schreibwaren und Zeichenmaterial 1,66 Euro und für den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen wie Kino 3,83 Euro.
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