Angesichts eines liberalen Scheidungsrechtes findet der Satz "drum prüfe, wer sich ewig bindet" derzeit wohl nur noch im Tarifvertragsrecht Anwendung. Grund hierfür ist die in Paragraph 4 Absatz 5 TVG geregelte Nachwirkung. Selbst bei Austritt aus dem Tarifträgerverband bleibt der Arbeitgeber an die während der Mitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies schreckt ohne Zweifel ab. Denn der Verbandsaustritt erfolgt in der Regel aus triftigen, meist sogar dringenden Gründen. Eine lange Bindung kommt genau dann zum falschen Zeitpunkt. Eine Verkürzung der Nachwirkung würde dazu führen, dass mehr sich trauen, eine Tarifbindung einzugehen.
Stefan Genth ist Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels
Nachrichten aus der Wirtschaft, Börsen-Trends, Kurse und Finanz-Themen.
Am 31. Mai diskutiert FR-Redakteur Tobias Schwab mit Fernsehköchin Sarah Wiener und weiteren Gästen das Thema "Wer verdient am Kaffee?"
Die Schuldenkrise hat Europa im Griff: Nachrichten zur Eurokrise, Konjunktur, Eurobonds und Ratingagenturen.