Kaum jemand kennt es, obwohl es die meisten Arbeitnehmer betrifft und obwohl es schon für mächtig Zoff auf der politischen Bühne gesorgt hat: Das Tarifvertragsgesetz feiert heute seinen 60. Geburtstag, es ist noch vor dem Grundgesetz in Kraft getreten und hat den Arbeitsmarkt in Deutschland geprägt. Wir ziehen Bilanz.
Worum geht es überhaupt?
Zum 60. Geburtstag des Tarifvertragsgesetz hat die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung Wissenschaftler und Gewerkschafter gefragt, welche Tarifverträge sie wichtig finden. Die Antworten finden sich unter www.60-jahre-tarifvertragsgesetz.de.
Die FR stellt einige Verträge vor.
1957 Lohnfortzahlung: In den 50er Jahren hatten nur Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit - nicht jedoch Arbeiter. Die Gewerkschaften wollten das ändern. Skeptiker behaupteten: Das geht nicht, weil Arbeiter dann ständig krank feierten.
1957 forderte die IG Metall dann eine tarifliche Regelung - es folgte ein 16-wöchiger Streik. Am Ende setzte die IG Metall eine Regelung durch, die nicht ganz auf dem Angestellten-Niveau war.
1969 schrieb dann die sozial-liberale Regierung per Gesetz vor, dass Angestellte und Arbeiter gleich zu behandeln sind.
1984 Die 35-Stunden-Woche: In den 80ern erkämpfte die IG Metall unter dem Motto "Statt Arbeitslosigkeit für viele - Arbeitszeitverkürzung für Alle" den Einstieg in die 35-Stunden-Woche. Der Tarifvertrag sah die schrittweise Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden vor.
Der Preis für die Arbeitszeitverkürzung war die zunehmende Flexibilisierung. Nun bestand die Möglichkeit, für einzelne Beschäftigte unterschiedliche Wochenarbeitszeiten festzulegen. Während die Arbeitgeber die Einigung heute als "historische Niederlage" werten, schätzt die IG Metall, dass dadurch bis zu 800.000 Arbeitsplätze gesichert wurden.
Für Rudolf Hickel, Professor in Bremen, wurde damit erstmals das Ziel erreicht, "die Vorteile des technischen Fortschritts durch den Rückgang der Erwerbsarbeit an die Beschäftigten weiterzugeben".
1989 Teilzeitarbeit: Die tariflichen Regelungen zur Teilzeitarbeit im Einzelhandel legten die Mindestarbeits- zeitdauer auf 20 und 18 Stunden pro Woche fest und eine tägliche Mindest- stundenzahl von vier beziehungsweise drei Stunden, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage. Damit ist es erstmals in einem Flächentarifvertrag gelungen, eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten sicher zu stellen.
2003 Leiharbeit: Bundesweite Tarifverträge zur Leih- und Zeitarbeit wurden erstmals 2003 mit zwei Zeitarbeitsverbänden geschlossen. Den Hintergrund bildete das seit 2003 gesetzlich geltende Equal-Pay-Gebot, nachdem Leiharbeiter den gleichen Lohn bekommen müssen wie vergleichbare Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb. Ein abweichender Lohn ist allerdings möglich, wenn er sich auf einen Tarifvertrag stützt.
2008 Lebensarbeitszeit: Mit dem Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie wurden in der Chemiebranche Vereinbarungen zur flexiblen Gestaltung des Übergangs vom Berufsleben in den Ruhestand getroffen. Neben Regelungen zur altersgerechten Arbeitsorganisation zählen dazu die Chemie-Altersvorsorge, Langzeit- konten sowie die Einrichtung eines sogenannten Demografiefonds auf der betrieblichen Ebene. Wolf Perina
Das Tarifvertragsgesetz (TVG) sagt zunächst mal, wer überhaupt Tarifverträge abschließen darf: Auf der Arbeitnehmerseite sind es ausschließlich Gewerkschaften, Betriebsräte dürfen das nicht. Auf der Kapitalseite sind es einzelne Arbeitgeber - etwa das VW-Management - oder Arbeitgeber-Verbände. Der Clou: Tarifverträge gelten wie Gesetze und können vor Gericht eingeklagt werden, betont der Frankfurter Arbeitsrechtler Manfred Weiss. Damit weist es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden eine zentrale Rolle beim Regeln von Arbeitsbedingungen wie Löhnen und Arbeitszeiten zu.
Wer kann sich auf Tarifverträge berufen?
Tarifregeln gelten laut Gesetz nur für Gewerkschaftsmitglieder und Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind oder die selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Und genau das ist ein Problem, aber dazu später. Die Realität sieht so aus: Tarifgebundene Unternehmen zahlen in der Regel der gesamten Belegschaft den Tariflohn. Das ist nützlich für den Betriebsfrieden und verringert den Anreiz, Gewerkschaftsmitglied zu werden.
Wann kann ein Betrieb von Tarifstandards abweichen?
Das TVG ist da sehr streng: Eine Abweichung ist nur erlaubt, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Ein tarifgebundener Betrieb darf einem einzelnen Beschäftigen also nicht einfach den Tariflohn kürzen. Eine Abweichung ist auch dann erlaubt, wenn der Tarifvertrag selbst sie gestattet. Solche Öffnungsklauseln gibt es inzwischen zuhauf. Häufig sehen sie vor, dass eine Lohnkürzung möglich ist, wenn es im Gegenzug eine Jobgarantie gibt. Die Sonderregelung muss meist mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat ausgehandelt werden.
Was hat das TVG gebracht?
Das Gesetz bietet Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbänden eine solide Basis, auf der sie arbeiten können. Über Jahrzehnte haben sie ganz ordentliche Lohnerhöhungen vereinbart, von der die meisten Beschäftigten profitiert haben. Die Lohnunterschiede waren in Deutschland im internationalen Vergleich relativ klein. Doch seit einigen Jahren ist der Wurm drin: Die Löhne steigen viel langsamer als die Gewinne, und der Niedriglohnsektor wächst.
Was ist das Problem?
Viele Betriebe sind nicht mehr tarifgebunden und zahlen teils extrem niedrige Löhne. Früher war es selbstverständlich, dass ein Unternehmen tarifgebunden ist, sagt der Göttinger Soziologe Jürgen Kädtler. Doch die Zeiten sind vorbei. Zudem haben es Gewerkschaften nicht geschafft, in neuen Branchen Fuß zu fassen.
Was ist zu tun?
Der Arbeitsrechtler Weiss findet es sehr bedenklich, dass das TVG nur für tarifgebundene Betriebe gilt. In anderen Ländern sei das nicht so. Er nennt das Beispiel Frankreich: Wenn dort ein Tarifvertrag für eine Branche vereinbart wird, gilt er automatisch für alle Beschäftigte. Ähnlich sei dies in Spanien und Italien. "Das sollten wir auch machen", meint Weiss. Europa müsse sich entscheiden, welchen Weg es geht - und da sei der Südeuropäische der bessere. Die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung denkt in eine ähnliche Richtung. Das TVG sieht vor, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Dann gelten sie für eine ganze Branche. Doch die Dachvereinigung der Arbeitgeberverbände BDA sträubt sich immer öfter dagegen - selbst wenn der zuständige Verband dafür ist. So plädieren die großen Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit für einen branchenweiten Mindestlohn - die BDA ist dagegen. Die Böckler-Stiftung plädiert nun dafür, dass Tarifverträge einfacher für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Möglich sei etwa, dass der Arbeitsminister das letzte Wort hat.
Wird es denn eine solche Änderung geben?
Dass Tarifverträge automatisch branchenweit gelten, ist zurzeit politisch nicht durchzusetzen, sagt Weiss. Wie es generell weiter geht, hängt natürlich auch vom Ausgang der Bundestagswahl ab. Womöglich beginnt dann wieder eine ganz andere Debatte. Jedenfalls haben sich im Wahlkampf 2005 CDU und FDP vehement dafür eingesetzt, das Günstigkeitsprinzip zu ändern. Ihr Vorschlag lautete: Betriebe sollten auch dann von Tarifstandards abweichen können, wenn Gewerkschaften dem nicht zustimmen. Manche Arbeitnehmer-Vertreter fürchten, dass nach der Wahl dieses Thema wieder auf den Tisch kommen könnte.
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