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Urteil nach Bagatelle: Kündigung wegen 1,8 Cent unwirksam

Weil er für seinen Elektroroller am Arbeitsplatz Strom für 1,8 Cent abzapft, verliert ein Angestellter seinen Job. Das Arbeitsgericht Siegen erteilt dem Mann zwar eine Rüge, zeigt aber auch für die Kündigung wenig Verständnis. Von Eva Roth

Weil ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller vor dem Heimweg noch einmal aufgeladenen hat, verlor er seinen Job.
Weil ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller vor dem Heimweg noch einmal aufgeladenen hat, verlor er seinen Job.
Foto: ddp

Ein Unternehmen hat einem Beschäftigten fristlos gekündigt, weil er seinen kleinen Elektroroller für den Heimweg am Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung jetzt für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber selbst habe ermittelt, dass der geklaute Strom 1,8 Cent gekostet habe, so das Gericht.

Trotz des geringen Betrags habe sich der Angestellte "pflichtwidrig" verhalten, sagte der Direktor des Arbeitsgerichts Siegen, Christian Vollrath, der Frankfurter Rundschau. Den "Segway" aufzuladen, ohne vorher zu fragen, sei nicht in Ordnung. Freilich wäre dafür allenfalls eine Abmahnung angemessen gewesen. Schließlich sei der Mann seit 19 Jahren in dem Unternehmen und bislang nicht negativ aufgefallen.

Bei Kündigungen wegen Diebstahls gebe es einen roten Faden in der Rechtsprechung: Der Wert des geklauten Guts spiele im ersten Schritt keine Rolle: "Wenn ich Eigentum entwende, verhalte ich mich pflichtwidrig." Bei der Frage, ob eine Kündigung angemessen ist, spielten dann viele Punkte und die konkreten Umstände eine Rolle - etwa, ob jemand an der Kasse arbeitet.

Der Verband der Arbeitsrechts-Anwälte rät Beschäftigten, ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers keinerlei Gegenstände aus dem Betrieb mitzunehmen oder für eigene Zwecke zu nutzen.

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Aktenzeichen: 1CA 1070/09

Autor:  Eva Roth
Datum:  19 | 1 | 2010
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