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Verwaltungsgericht: Dämpfer für Expansion der Discounter

Das Verwaltungsgericht hat gesprochen: Die Errichtung eines Discount-Marktes ist nicht zulässig, wenn dadurch alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft geschädigt werden könnten.

Die Discounter müssen bei ihrer Expansion Ortsinteressen berücksichtigen.
Die Discounter müssen bei ihrer Expansion Ortsinteressen berücksichtigen.
Foto: dpa

Leipzig. Deutschlands oberste Verwaltungsrichter bekräftigten am Donnerstag in Leipzig, dass die Errichtung eines Discount-Marktes nicht zulässig ist, wenn dadurch alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft geschädigt werden könnten.

Das gelte auch und gerade, wenn die Geschäfte nur in sogenannten Nahversorgungsbereichen liegen, entschied der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Auch solche meist nur fußläufig erreichbaren Nahversorgungsgebiete könnten "zentrale Versorgungsbereiche" gemäß Baugesetz sein.

Hintergrund waren zwei Klagen von Discountern, die in Köln ("Plus") und München ("Aldi") Märkte eröffnen wollten. Die Städte hatten die Genehmigungen wegen der zu erwartenden "schädlichen Auswirkungen" nicht erteilt.

In Köln befindet sich rund 500 Meter vom anvisierten Standort entfernt eine Ansammlung von Geschäften und Dienstleistern, die bisher die Versorgung der Anwohner sicherten. Die Stadt befürchtete den Niedergang des gesamten Nahversorgungsbereiches, wenn der Discounter mit knapp 700 Quadratmeter Fläche dazukäme. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung.

Mit dem geplanten "Aldi" in München wird sich dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) noch einmal genauer beschäftigen müssen. Der 4. Senat verwies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück. Die VGH-Richter müssen noch einmal die Methode überprüfen, mit der die Abschöpfung von Kaufkraft prognostiziert werden kann. (dpa)

Datum:  17 | 12 | 2009
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