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FR-Interview: „Das heutige Gesetz ist eine Mogelpackung“

Von Plottnitz gehört dem hessischen Staatsgerichtshof an und streitet für die Rechte der Eltern von behinderten Kindern. Im Interview mit der Frankfurter Rundschau über die UN-Behindertenrechtkonvention und die Novelle des hessischen Schulgesetzes.

        

Rupert von Plottnitz  gehört dem  hessischen Staatsgerichtshof an und ist Partner einer  Kanzlei in Frankfurt am Main.
Rupert von Plottnitz gehört dem hessischen Staatsgerichtshof an und ist Partner einer Kanzlei in Frankfurt am Main.

Herr von Plottnitz, werden Förderschulen noch gebraucht, wenn die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt ist?

Mit Sicherheit wird es Förderschulen nicht mehr in dem Umfang geben wie heute. Sie werden dort noch eine Rolle spielen, wo Eltern sich dafür entscheiden, ihre Kinder auf eine Förderschule zu schicken. Ein Großteil der Eltern von Kindern, die sonderpädagogisch gefördert werden müssen, wird sich meiner Überzeugung nach aber für eine Regelschule entscheiden, wenn dort gemeinsamer Unterricht unter guten Bedingungen stattfindet.

Heißt das, dass künftig gemacht wird, was die Eltern sagen?

Das ist Sinn und Zweck des Regelungsgehalts von Artikel 24 der Konvention, aber das ist ganz und gar nicht die Wirklichkeit in Hessen. Hier sieht es aus wie in den meisten anderen Bundesländern: der Antrag der Eltern wird abgelehnt und die Zuweisung auf die Förderschule erfolgt mit der lapidaren Begründung, dass es an den nötigen personellen Voraussetzungen fehle. Und genau das muss geändert werden, wenn man die Konvention ernst nimmt.

Sie vertreten Eltern, die ihr Kind auf der Regelschule eingeschult haben möchten, denen aber genau das verwehrt wird. Auf welcher Basis argumentieren Sie, die UN-Konvention ist ja kein Recht, das hier unmittelbar gilt?

Die UN-Konvention ist Bestandteil des Rechts in der Bundesrepublik Deutschland, da aber Schulangelegenheiten Ländersache sind, muss zunächst die Konvention in den Schulgesetzen der einzelnen Länder umgesetzt werden. Zurzeit gilt ein Schulgesetz, in dem die Schulverwaltung sehr opulente Vetorechte besitzt. Bisher kann man nur darauf verweisen, dass mit der Anerkennung eines Menschenrechtes auf Inklusion die Bundesrepublik sich die Überzeugung zu eigen gemacht hat, dass die Verweigerung des Besuchs einer Regelschule eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ist. Und die ist durch das Grundgesetz verboten.

Was erwarten Sie von der Novelle des hessischen Schulgesetzes?

Ich hoffe, dass die Konvention so umgesetzt wird, dass das den Namen verdient. Die Hintertür der Verweigerung der Inklusion und der Hinweis auf fehlende Personalressourcen muss geschlossen werden. Sonst wäre es nur eine kosmetische Veränderung.

Die räumlichen und personellen Bedingungen müssen doch stimmen, es ist niemanden gedient, wenn Kinder mit und ohne Behinderungen zusammengewürfelt in einer Klasse sitzen, und der ganze Unterricht funktioniert nicht mehr.

Es ist ja nicht so, dass es keine Ressourcen gäbe. Sie müssten eben nur in der Regelschule statt wie bisher in der Förderschule eingesetzt werden. Und ich bin sicher, dass dies nicht einmal teurer als heute sein muss.

Wer entscheidet heute über den Schulbesuch?

Das heutige Gesetz ist eine Mogelpackung. Es behauptet, die Eltern könnten entscheiden. Tatsächlich aber kann die Schulverwaltung dem Elternwillen mit dem Hinweis auf fehlende Voraussetzungen widersprechen.

Ist es immer sinnvoll, dem Elternwillen zu folgen? Braucht es nicht weiterhin ein Vetorecht, von wem auch immer?

Ich kann mir Aufnahmefälle vorstellen, in denen inklusiver Unterricht nicht möglich ist, weil alle anderen nicht mehr richtig unterrichtet werden können. Aber das kann nur die seltene Ausnahme sein, bei dem die Schulverwaltung auch künftig ein Vetorecht geltend machen könnte. Und nicht die Regel wie jetzt noch.

Hessen schickt sich an, Regelungen zu treffen. Sind andere Bundesländer da weiter?

In Hamburg darf die Schulverwaltung in der Regel nicht mehr den Eltern widersprechen, in Bremen hat man ein Elternwahlrecht verankert und ist dabei, das Verhältnis umzukehren von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in Regelschulen beziehungsweise in Förderschulen gehen.

Müssen Privatschulen dem UN-Auftrag folgen?

Die Konvention bindet staatliche Einrichtungen und hat keine unmittelbare Wirkung auf Privatschulen. Ein Land könnte die Schulen aber zur Inklusion verpflichten, indem es auf das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes verweist oder das allgemeine Gleichstellungsgesetz.

Man kann die UN-Konvention so verstehen, dass das Kind selbst unmittelbar ein Recht auf inklusive Beschulung hat. Wie sehen Sie das?

Zu den Grundrechten des Kindes gehört das Recht auf Inklusion als international vereinbartes Menschenrecht. Daneben gibt es natürlich ein Erziehungsrecht der Eltern. Theoretisch könnte ein Kind seine Eltern verklagen, wenn diese es auf eine Förderschule schicken. Wie ein Gericht das entscheiden würde, dazu traue ich mir keine Prognose zu.

Interview: Peter Hanack

Datum:  15 | 11 | 2010
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