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Baden-Württemberg: Freiburger Gericht stützt Integrativ-Schule

Die verdonnern das Land Baden-Württemberg dazu, der Freien Waldorfschule Emmendingen die Genehmigung als Ersatzschule zur integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern in den Klassen eins bis zwölf zu erteilen.

Kultusminister Helmut Rau (CDU) ist bewusst, dass der Spruch des Freiburger Verwaltungsgerichtes sehr in die Zeit passt - und ihm schadet. Eben erst ratifizierte die Bundesregierung die UN-Konvention zur Bildung (Artikel 24), in der auf die gleichberechtigte Teilhabe für behinderte Menschen abgehoben wird. Nun verdonnern die Freiburger Richter das Land Baden-Württemberg dazu, der Freien Waldorfschule Emmendingen die Genehmigung als Ersatzschule zur integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern in den Klassen eins bis zwölf zu erteilen.

Der Fall: Die Integrierte Waldorfschule Emmendingen war Teil des von Kultusministerin Annette Schavan (CDU) vor 13 Jahren gestarteten "Integrativen Schulentwicklungsprojektes" (ISEP). In jeder Klasse mit 24 Kindern saßen vier gehandicapte. Es gab Zuschüsse nach Paragraf 54 Sozialgesetzbuch XII, zusätzliche Heilpädagogen und Integrationshelfer. An Anträgen aufnahmewilliger Kinder mangelte es nicht. Geschah in Emmendingen doch genau das, wovor Eltern von Kindern mit Down-Syndrom oder mit Verhaltensauffälligkeiten am meisten graut: Stigmatisierung durch das Etikett "Sonderschüler".

2006 beschloss die CDU/FDP-Landesregierung, das Modellprojekt zu beenden. Die Schulen mussten, wollten sie weiterhin integrativ arbeiten, so genannte "Sonderschulaußenklassen" einrichten. Dort werde genau gleich unterrichtet, stellt die grüne Bildungspolitikerin Renate Rastätter fest. Aber eben formal getrennt. Die Emmendinger Waldorfschule lehnte das ab und zog vor Gericht, um einen Regelbetrieb nach erfolgreich abgeschlossenen Modellversuch durchzusetzen. Doch das Schulgesetz von Baden-Württemberg sieht nur "normale" und Sonderschulen als Regelschulen vor.

Nun urteilten die Richter, das Land müsse gleichwohl die Genehmigung erteilen. Und sie bezogen sich dabei aber weder auf die von den Klägern vorgebrachte Menschenrechtskonvention, noch auf das Privatschulgesetz oder gar auf den inhaltlich zu führenden Beweis, dass die integrative Schule pädagogischen Mehrwert besitze. Der Urteilsspruch stellt allein auf Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes ab: "Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter staatlichen Schulen zurückstehen."

Das Konzept der integrativen Beschulung, so die Richter, werde diesen Anforderungen gerecht, "weil ohne Zweifel sowohl behinderte als auch nicht behinderte Schülerinnen und Schüler die staatlichen Bildungsabschlüsse erreichen können". Kein Wort zur Finanzierung. Berufung ist erlaubt.

Die Landtagsabgeordnete Rastätter sieht einen "vernichtenden Denkzettel" für Rau. Dem Vernehmen nach wird derzeit im Ministerium ein neues Konzept entwickelt. Die Viergliedrigkeit, soviel ist sicher, wird nicht aufgegeben. Dennoch wird das Land im Emmendinger Fall in Revision gehen, schon um den Freiburger Richtern nicht das letzte Wort in einer bildungspolitisch brisanten Frage zu lassen.

Autor:  GABRIELE RENZ
Datum:  28 | 3 | 2009
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