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Bekenntnisschulen in NRW: Protestantin darf Schule nicht leiten

Nicht das richtige Parteibuch aber die richtige Kirche muss es sein: Wer an katholischen Schulen unterrichten will, sollte nicht evangelisch sein. Von Hermann Horstkotte

Wie sehr darf Religion bei Personalfragen mitspielen?
Wie sehr darf Religion bei Personalfragen mitspielen?
Foto: dpa

Karin Winklers* Berufsziel schien zum Greifen nah. Bislang hatte sie eine Grundschule immerhin kommissarisch geleitet. Jetzt, zum neuen Schulhalbjahr im Februar, war eine feste Stelle so gut wie sicher. Aber dann kam doch alles anders: Ihre Bewerbung wurde von der Bezirksregierung Detmold in Westfalen rundweg abgelehnt. Die Wunschschule ist katholisch, in staatlicher Trägerschaft. Pech für Winkler, dass sie evangelisch ist.

Mehr als ein Drittel von insgesamt knapp 3200 staatlichen Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind konfessionell gebunden - hundert davon evangelisch, der Rest vor allem katholisch. Im Schulgesetz des Landes heißt es trocken: "Lehrerinnen und Lehrer an einer Bekenntnisschule müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören."

Schule und Religion

Bekenntnisschulen sind keineswegs immer Privatschulen der Kirchen. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen existieren bis heute katholische und evangelische Konfessionsschulen in staatlicher Trägerschaft. In Bayern dagegen wurden sie schon vor Jahrzehnten durch Gemeinschaftsschulen ersetzt.

An Rhein und Ruhr ist bislang weit mehr als ein Drittel aller Grundschulen kirchlich gebunden. Sie werden zwar zu hundert Prozent vom Staat finanziert und stehen auch unter rein staatlicher Aufsicht. Es handelt sich bei ihnen um Behörden wie Polizei oder Finanzamt. Aber eben mit religiöser Färbung: Dort haben Kinder des jeweiligen Bekenntnisses bei der Einschulung Vorrang vor allen anderen.

Lehrer, vor allem Schulleiter, müssen die richtige Konfession haben. Der Taufschein beschränkt die im Grundgesetz verbürgte Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Im Klartext heißt das: Lehrer, die einer anderen Konfession angehören, finden sich an solchen Schulen deutlich weniger; wie viele eingestellt werden, soll sich an der Zahl von Schülern ausrichten, die der konfessionellen Minderheit angehören. "Für den Leiter, der die Schule nicht zuletzt auch nach außen vertritt, bleibt die Konfessionsbindung allerdings maßgebend", erklärt Hanna Ossowski, Personalchefin beim Detmolder Regierungspräsidenten.

Der Schulrechtsexperte im Düsseldorfer Ministerium, Werner van den Hövel, spricht gar vom Glaubensbekenntnis als "Aspekt der Eignung für das öffentliche Amt." Der im Falle Winkler zuständige Schulrat wiederum drückt sich so aus: "Ein katholischer Bewerber mit Zweier-Prädikat hat Vorrang vor einem evangelischen Einser."

Das aber ruft auch Kritiker auf den Plan. Norbert Müller etwa, stellvertretender Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) etwa findet: "Die Bekenntnisschule steht im Widerspruch zur parteienübergreifend unstrittigen Integrationsaufgabe der Schule. Die gilt gleichermaßen für Lernende wie Lehrende."

An der Rechtslage aber ändert das nichts. So haben beispielsweise im Kreis Höxter, wo Winkler lehrt, karrierebewusste Bewerber mit der falschen oder keiner Religion auf der Steuerkarte praktisch kaum Aussichten auf eine Stelle als Schulleiter: Die meisten Grundschulen (20) sind hier katholisch, evangelisch ist keine. Nur zwölf sind konfessionell ungebunden.

Zwar verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Aber: In Ausnahmefällen kann eine Ungleichbehandlung "im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt" sein (§ 20 Absatz 1 Nr. 4).

Der Fachanwalt Frank Jansen erläutert: Wollte man der Religionsfreiheit eines Einzelnen, etwa einer möglichen Schulleiterin, gegenüber der Gruppe immer den Vorrang geben, wäre ein Betrieb von konfessionell geprägten Einrichtungen praktisch unmöglich. Konfessionsschulen sind aber in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung von 1950 garantiert.

Zwar können Eltern von sich aus durchsetzen, dass eine Grundschule zur Gemeinschaftsschule wird. Zugleich gilt aber auch eine Sperrminorität; ein Drittel der Stimmberechtigten kann den Erfolg der Umwidmung verhindern. Die Situation ist durchaus absurd: Denn in NRW fehlen derzeit knapp 300 Grundschulrektoren; annähernd jede zehnte Stelle ist unbesetzt.

Lehrerin Winkler will derweil nicht länger auf eine Leitungsaufgabe warten. Sie schaut sich schon mal im hessischen Nachbarkreis um: Staatliche Bekenntnisschulen gibt es hier nicht.

* Name geändert

Autor:  Hermann Horstkotte
Datum:  6 | 2 | 2010
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