Spitzenpolitiker und andere Promis wie Dieter Bohlen haben einen; auch Manager brauchen oft jemanden, der in ihrem Namen Bedeutsames zu Papier bringt und dabei selbst anonym bleibt. Ghostwriting sind eine in Wirtschaft und Gesellschaft akzeptierte Tätigkeit.
Auch in der Wissenschaft? Ja, jedenfalls unter bestimmten Umständen, sagt jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 11 U 51/08). Es gibt einem nebenamtlichen Honorarprofessor der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Recht, der einen Ghostwriter beschäftigt hatte.
Damit widerspricht das rechtskräftige Urteil dem bis heute geltenden Hochschulrahmengesetz (Paragraph 24). Außerdem steht es im Widerspruch zu den für alle Hochschulen verbindlichen Grundsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur "Sicherung gute wissenschaftlicher Praxis", die keine Ausnahmen vorsehen.
Konkret geht es um einen Betriebswirt, hauptberufliches Vorstandsmitglied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nebenbei ehrenamtlich ein paar Wochenstunden Honorarprofessor an der Uni. Der Titel ist die Belohnung für das Ehrenamt. Allerdings entscheiden darüber Gutachter in einem Berufungsverfahren wie bei einem hauptamtlichen Hochschullehrer - in erster Linie aufgrund der Veröffentlichungen.
Im aktuellen Fall hatte der hochrangige Wirtschaftsprüfer einen Mitarbeiter seines Forschungsteams in der Firma dafür gewonnen, als Ghostwriter einen Aufsatz für eine Fachzeitschrift zu schreiben; der Beitrag erschien unter dem Namen des Chefs, der als Alleinautor auftrat.
Der Professor gab den Beitrag auch in seinem persönlichen Schriftenverzeichnis auf der Website der Universität an. Nach vier Jahren aber, 2006, reute den wahren Autor, der sich inzwischen selbstständig gemacht hatte, anscheinend sein Entgegenkommen beim früheren Arbeitgeber. Er verlangte eine Unterlassungserklärung. Gegenstand: sich nie wieder mit fremdem Lorbeer zu schmücken.
Freie Hand für Ghostwriting
Der angegriffene Professor lenkte ein und löschte alle Internethinweise auf "seinen" Aufsatz. Er war aber zur Unterlassungserklärung nicht bereit. Also musste das Gericht entscheiden.
Die Richter befinden zwar, dass eine Ghostwriter-Verabredung im Hochschulbetrieb "mit Blick auf die beruflich eminent wichtige Ehre als Wissenschaftler, im Einzelfall sittenwidrig sein" könne; "insbesondere im Verhältnis eines Professors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern".
Vor drei Jahren wurde deshalb etwa ein hauptamtlicher Rechtsprofessor von der Darmstädter Universitätsleitung förmlich gerügt; der Verlag zog die Veröffentlichung zurück. Im aktuellen Fall sei die "Veröffentlichungsabrede" trotzdem nicht sittenwidrig, befindet das Oberlandesgericht: Der vermeintliche Autor "war zwar Lehrbeauftragter und (seit 2005) Honorarprofessor". Aber: "Das Verhältnis der in einem Wirtschaftsbetrieb tätigen (Streit-)Parteien entsprach nicht dem im universitären Forschungsbetrieb" - mithin freie Hand für Ghostwriting!
Der Frankfurter Universitätssprecher Olaf Kaltenborn stellt dazu fest: Von der Verpflichtung zur Wahrheit und Klarheit der Autorennamen "sind im Grundsatz auch solche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erfasst, die nicht an der Goethe-Universität angestellt sind, aber sich dort regelmäßig betätigen" - vom Lehrbeauftragten bis zum Honorarprofessor. Aufgrund des abweichenden Gerichtsurteils werde die Universität jetzt für alle Zukunft förmlich klarstellen, dass niemand den Professorentitel mit Hilfe von Texten aus fremder Hand erwerben oder später untermauern dürfe. Der Stein des Anstoßes, so Kaltenborn, soll aber nicht wieder aufgenommen werden, den aktuellen Fall werde man vielmehr auf sich beruhen lassen.
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