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1968 und 2008: Der Staat im Notstand

Nur noch neun Abgeordnete, geheim tagend, sollen die Regierung kontrollieren - was der Börsencrash mit 1968 zu tun hat. Von Thomas Kröter


Foto: FR-Infografik

Am 30. Mai 1968 verabschiedete der Bundestag mit der Mehrheit der Großen Koalition die Notstandsgesetze. Sie sollten die Handlungsfähigkeit des Staates in Zeiten des Ausnahmezustands sichern - Naturkatastrophen, Krieg. Am 17. Oktober 2008 verabschiedete der Bundestag mit der Mehrheit der großen Koalition und der FDP das Finanzmarktstabilisierungsgesetz. Es soll die Handlungsfähigkeit des Staates in der Wirtschaftskrise sichern.

Damals gingen 100.000 gegen die Politik von Kurt Georg Kiesinger (CDU) und Willy Brandt (SPD) auf die Straße. Heute stimmen zwei von drei kleinen Oppositionsparteien gegen die Politik von Angela Merkel (CDU) und Peer Steinbrück (SPD). Die Mehrheit der Bürger verfolgt gebannt, ob die Schritte zur Sicherung ihres Wohlstands Gesetz werden.

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Ein unzulässiger Vergleich, der Äpfel und Birnen vermengt? Vergleiche hinken immer. Aber jenseits aller Unterschiede verbindet die politische Notstandsgesetzgebung von damals und die ökonomische von heute ein Ziel: die (Wieder-)Herstellung staatlicher Souveränität. Anders als die außerparlamentarische Opposition fürchtete, ging es in den 60er Jahren nicht primär um die Einschränkung der Demokratie.

Vielmehr holte sich der demokratische Staat das Recht auf Selbstbestimmung zurück, das seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch Vorbehalte der Alliierten eingeschränkt war. Heute ist Staatssouveränität nicht durch die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs eingeschränkt, sondern durch die Großmacht des globalisierten Marktes, zumal der Finanzmärkte.

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Gegen diese Supermacht sind die Nationalstaaten, keineswegs nur Deutschland, aufgestanden und haben begonnen, das Diktat dieser Märkte zurückzudrängen. Jedenfalls unternehmen sie den Versuch. Mindestens erwecken sie den Eindruck, als unternähmen sie ihn. Dabei geht es darum politisches Handeln gegen die Macht oder gegen das Versagen der Märkte zu ermöglichen.

Wenn Börsenkurse ins Bodenlose fallen, wenn Banken in Schulden versinken, wenn der Kapitalverkehr zum Erliegen kommt, dann ist die Handlungsfähigkeit nicht nur eines Staates bedroht - am Ende weil Großkonkurse Steuereinnahmen wegbrechen lassen und damit die politischen Apparate ihre Handlungsmöglichkeiten berauben.

Krisen, Notstände sind stets Stunden der Exekutive. Als der damalige Innensenator Helmut Schmidt (SPD) seine Heimatstadt Hamburg 1962 durch die Wirren der Flutkatastrophe steuerte, setzte er sich über viele Gesetze, auch das Grundgesetz hinweg. Notstandsgesetzgebung versucht, den Ausnahmezustand demokratisch einzuhegen. So kontrolliert im Notfall statt Bundestag und Bundesrat ein "Gemeinsamer Ausschuss" die Regierung.

Im Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarktes hat diese Funktion eine neunköpfige Gruppe des Bundestags-Haushaltsausschusses. Öffentlichkeit und Parlament delegieren ihre Kontrollfunktion damit an ein geheim tagendes Gremium. Das ist nicht revolutionär. Geheime Kontrolle gibt es von der ökokomisch sensiblen Auftragsvergabe über die Bundeswehr bis zu den Geheimdiensten.

Bemerkenswert bleibt es dennoch. Denn die Regierung schirmt ihr Handeln zur Rettung maroder Finanzinstitute auch nach der anderen Seite ab: Es gibt keinen Anspruch auf staatliche Hilfe. Wann der Souverän was für wen tut, entscheidet allein er - in diesem Fall allerdings weder das Volk noch seine parlamentarischen Vertreter, sondern die gewählte Regierung. Das ist die klassische Logik des Ausnahmezustandes. Die politische Notstandsverfassung von 1968 wurde nie angewendet. Und das ökonomische Notstandsgesetz von 2008?

Autor:  THOMAS KRÖTER
Datum:  18 | 10 | 2008
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